Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausweisung eines Behindertenparkplatzes für Pflegekraft eines Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung eines Parksonderrechts für einen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Ausweisung eines Schwerbehindertenparkplatzes ist nur erforderlich, sofern ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Schwerbehinderten nicht zur Verfügung steht.
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung eines ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatzes.
Der Kläger bewohnt das Anwesen in der Straße “A…-Straße” in A…-Stadt. An das Wohnhaus schließt sich seitlich eine Doppelgarage an, zu der eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit besteht. Vor der Eingangstür zum klägerischen Wohnhaus befindet sich eine Treppe, die über fünf Stufen zu einem befestigten Gehweg, der in den vor dem Haus befindlichen Bürgersteig mündet, führt. Eine Parkverbotsregelung besteht in der Straße nicht. Die Parkmöglichkeiten sind durch die jeweiligen Grundstückszufahrten begrenzt.
Der Kläger ist Inhaber eines seit 07.01.2008 gültigen Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von 100 ausweist und in dem das Merkzeichen “a G” (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen ist. Er ist zudem im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie eines Parkausweises für Behinderte.
Mit Schreiben vom 01.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes vor dem Eingang zu seinem Wohnhaus. Zur Begründung führte er an, dass ein solches Sonderparkrecht in Anbetracht der Schwere seiner Behinderung sowie der mangelnden Rücksicht einiger Anwohner, die trotz mündlicher und schriftlicher Bitten vor seinem Anwesen parkten, erforderlich sei. Aufgrund der Schwere seiner körperlichen Behinderung könne er sich ohnehin nur mühsam zu dem vor dem Hauseingang bereitstehenden Pkw bewegen. Da dieser Bereich ständig von parkenden Autos versperrt sei, sei es ihm auch mit fremder Hilfe oftmals nicht möglich, seinen Hausarzt aufzusuchen. Bei seinem Arzt habe er die Möglichkeit, die Praxis mit seinem Rollstuhl durch den hinteren Eingang zu erreichen. Solange vor seinem Haus keine Markierung angebracht sei, könne dort jeder parken.
Unter dem 16.02.2009 bat die Beklagte die Polizeiinspektion Wadern um Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers. Nach einer am 04.03.2009 erfolgten Ortsbesichtigung teilte die Polizeiinspektion Wadern der Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2009 mit, die Pflegerin des Klägers habe angegeben, dass sie den Kläger, der aufgrund seiner Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei, gelegentlich zum Arzt fahren müsse. Dazu müsse sie ihren Angaben zufolge das Fahrzeug so abstellen, dass der Kläger sofort einsteigen könne. Allerdings seien im Fall des Klägers sowohl eine eigene große Parkfläche als auch eine eigene Garage vorhanden. Deshalb dürfe aufgrund der bestehenden Richtlinien eine Sonderparkfläche nicht ausgewiesen werden. Im Übrigen bestehe die Vermutung, dass die Pflegerin des Klägers aus reiner Bequemlichkeit so parken möchte, dass sie nur ihre Autotür öffnen müsse, um in das Anwesen des Klägers zu gelangen. Sie habe ihren Pkw verkehrswidrig so abgestellt gehabt, dass sie nur ihre Autotür habe öffnen müssen, um direkt in gerader Linie zu dem Anwesen des Klägers zu gelangen. Der Antrag des Klägers sei daher abzulehnen.
Mit Bescheid vom 30.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass seinem Antrag auf Genehmigung eines Parksonderrechts nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO nicht entsprochen werden könne. Nach dieser Vorschrift träfen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Für die Vergabe eines Parksonderrechts sei eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig. An dieser Erforderlichkeit fehle es nach Nr. 23 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, sofern ein Parkraummangel nicht bestehe oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes habe. Der Kläger verfüge sowohl über eine an das Wohnhaus angrenzende Doppelgarage als auch über Stellplätze vor der Garage. Es sei ihm zumutbar, diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhandenen Stellplätze in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Vielzahl von Überprüfungen ...