Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a AufenthG bzw. der saarländischen Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 28.08.2007
Leitsatz (amtlich)
Die Weisung eines auf Antrag aus seiner Staatsangehörigkeit entlassenen Ausländers, einen nicht von vorneherein aussichtslosen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen, um so eine Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen, stellt eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Verzögerungshandlung i.S.v. § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wie auch i.S.v. Ziff. 3.1 der saarländischen Bleiberechtsregelung dar.
Normenkette
AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 104a Abs. 1 Nr. 4; saarländische Bleiberechtsregelung Ziff. 3.1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die Kläger zu 1) bis 4) waren albanische Staatsangehörige. Durch Erlass des albanischen Präsidialamtes Nr. 6 vom 20.06.1991 wurden die Kläger zu 1) bis 4) aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen; zur Zeit sind alle Kläger staatenlos.
Der Kläger zu 1), Vater der Kläger zu 3) bis 5) und Ehemann der Klägerin zu 2), reiste im Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.05.1993 als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil vom 23.01.1996 – 3 K 474/95.A – als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Asylanträge der im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger zu 3) und 4) sowie der im März 1996 eingereisten Klägerin zu 2) wurden mit bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.1995 – hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) – bzw. vom 22.04.1996 – hinsichtlich der Klägerin zu 2) – ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
In der Folgezeit hielten sich die Kläger zu 1) bis 4) zunächst geduldet in der Bundesrepublik Deutschland auf, nachdem aufgrund ihrer Staatenlosigkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten.
Eine für den 25.07.1997 vorgesehene Abschiebung der Kläger zu 1) bis 4) nach Albanien scheiterte, weil diese sich illegal in die Niederlande abgesetzt hatten. Am 14.01.1998 wurden die Kläger von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt. Am 17.02.1998 – hinsichtlich des Klägers zu 1) – bzw. am 03.03.1998 – hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) – wurde erneut versucht, diese nach Albanien abzuschieben. Da den Klägern von den albanischen Behörden wegen fehlender Staatsangehörigkeit weder die Einreise noch der dauernde Aufenthalt in Albanien erlaubt worden war, wurden die Kläger zu 2) bis 4) am 07.03.1998 und der Kläger zu 1) am 02.05.1998 in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt.
Das für den am 09.12.2000 im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 5) unter dem 24.03.2005 eingeleitete Asylverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.01.2006 eingestellt.
Unter dem 30.12.2005 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Diesen Antrag lehnte das damalige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland mit Bescheid vom 24.10.2006 ab. Der hiergegen mit Schreiben vom 27.11.2006 eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 08.05.2007 beantragten die Kläger erneut, ihnen auf der Grundlage der von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlassenen Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 20.12.2006 Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Hierzu führten sie an, sie hätten sich faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert und für die Zukunft stehe zu erwarten, dass sie sich ihren Lebensunterhalt durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichern würden.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 wies das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland die Kläger darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ausscheide, weil sie von der Bleiberechtsregelung nicht begünst...