Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß des gesetzlichen Ausschlusses einer juristischen Person aus der Apothekerkammer des Saarlandes gegen höherrangiges Recht
Leitsatz (amtlich)
Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen von der Mitgliedschaft in der Apothekenkammer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot.
Normenkette
EGV Art. 10, 48 10, Art. 81, 234; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; ApoG § 14; SHKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt ihre Aufnahme in die Apothekerkammer.
Sie ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die dort eine Präsenzapotheke betreibt und über eine Versandhandelserlaubnis verfügt. Sie betreibt den Versandhandel mit Medikamenten auch in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Erlaubnisurkunde vom 29.06.2006 erteilte das damalige Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken, Kaiserstraße, als Filialapotheke mit Wirkung vom 01.07.2006. Für die Filialapotheke obliegt die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung der namentlich bezeichneten verantwortlichen Apothekerin Frau M.. Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnis durch Bescheid vom 07.08.2006 macht die Klägerin gegenwärtig von der Erlaubnis Gebrauch. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Anfechtungsklagen gegen die Erlaubnis sind wegen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof durch Beschlüsse vom 21.03.2007 ausgesetzt (3 K 361 u. 364/06).
Mit Datum vom 16.08.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie in die Apothekerkammer des Saarlandes aufzunehmen. Zur Begründung ist ausgeführt, sie sei als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (Naamloze Vennootschap), auf Grund des Wortlauts der Regelungen nicht automatisch Pflichtmitglied. Soweit die Satzung der Kammer nur eine Aufnahmemöglichkeit für natürliche Personen vorsehe, sei in Ansehung des vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrechts eine Satzungsänderung bzw. eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen dahingehend erforderlich, dass auch juristische Personen Mitglied in der Apothekerkammer werden könnten, bzw. eine Pflichtmitgliedschaft bestehe, soweit ihnen die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Saarland erteilt worden sei. Ohne eine Aufnahmemöglichkeit für juristische Personen, die über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke verfügten, sei es der Beklagten nicht möglich, die ihr in § 4 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben gegenüber Apothekenbetreibern, die keine natürliche Personen seien, wahrzunehmen.
Mit dem streitigen Bescheid vom 18.04.2007 wurde die Aufnahme in die Apothekerkammer abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 2 Abs.1 S. 1 SHGK gehörten der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker und Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Basierend auf § 2 Abs. 1 SHGK formuliere § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes: „ Der Apothekerkammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.” Sowohl das SHKG als auch die Hauptsatzung sähen daher lediglich die Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor. Dies betreffe auch die freiwillige Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft von juristischen Personen sei demgegenüber nicht gesetzlich verankert. Die Beklagte sehe sich daher außer Stande, dem Antrag der Klägerin auf Mitgliedschaft stattzugeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben.
Mit Schreiben vom 24.04.2007 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 SHGK einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft zu haben. Bezüglich dieser Frage habe bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 12.09.2006 – 3 F 38/06 – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Sofortvollzugsanordnung der Apothekenbetriebserlaubnis eindeutig festgestellt, dass gemäß § 2 Abs. 1 SHKG und § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apothekerinnen und Apotheker seien, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Damit knüpfe die Pflichtmitgliedschaft gerade nicht an die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, sondern vielmehr an d...