Entscheidungsstichwort (Thema)
Versammlungsrecht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten v. XXXX.2001, mit der die Beklagte die von der früheren Klägerin zu 1) für den XXXX.2001 angemeldete Demonstration in Frankfurt am Main verboten hat, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Beklagten v. XXXXXX 2001, mit der die Beklagte die von der früheren Klägerin zu 1) für den XXXX.2001 von 14:00 – 18:00 Uhr angemeldete Demonstration in Frankfurt am Main verboten hat. Der Kläger wurde als stellvertretender Versammlungsleiter benannt, darüber hinaus wollte er als Redner bei der Veranstaltung auftreten.
Mit Schreiben vom XX. XXXXXX 2001 meldete die frühere Klägerin zu 1) für Sonnabend, den XX. XXXXX 2001, von ca. 13:00 – 18:00 Uhr eine Kundgebung mit Aufzug unter dem Thema: „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” an. Die Auftaktkundgebung sollte am Kaisersack vor dem Hauptbahnhof sein, der Aufzug sollte dann über die Kaiserstraße, Hauptwache, zum Börsenplatz führen, wo die Hauptkundgebung stattfinden sollte; danach sollte der Aufzug über die Große Gallusstraße und Taunusstraße zurück zur Kaiserstraße führen, wo die Abschlusskundgebung beabsichtigt war. Als Alternativstrecke schlug die vormalige Klägerin zu 1) einen vom Ostbahnhof (Auftaktkundgebung) über die Allerheiligenstraße, Kurt-Schumacher-Straße, Konstabler Wache (Kundgebung) und dann über andere Straßen zum Ostbahnhof zurückführenden Aufzug vor.
Mit Bescheid vom XX. XXXX 2001 verbot die Beklagte die angemeldete Demonstration. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Art der Anmeldung und der Verlauf des Kooperationsgespräches lasse nur den Schluss zu, dass bei der angemeldeten Demonstration am XXXX.2001 mit unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei, und zwar durch aggressive Ausländerfeindlichkeit und Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen. Dies folge aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis, vermutlich aus allen rechtsextremistischen Organisationen, und der Person des Herrn XX als Redner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom XX. XXXX 2001 verwiesen.
Der Kläger und die frühere Klägerin zu 1) legten gegen die Verfügung am XX. XXXX 2001 Widerspruch ein, am gleichen Tag stellten sie einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: XXXXXXXX). Mit Beschluss vom XXXX.2001 (Az.: XXXXXXX) stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom XX. XXXX 2001 gegen die Verfügung der Beklagten vom XX. XXXX 2001 unter Auflagen wieder her. Zur Begründung führte die Kammer in dem Beschluss aus, dass Vorfälle bei früheren unter der Verantwortung der Kläger durchgeführten Veranstaltungen ein umfassendes Verbot der Versammlung nicht rechtfertigen könnten. Auch auf eine mangelnde Kooperation der Kläger könne die Verbotsverfügung nicht gestützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom XX. XXXX 2001 verwiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XX. XXXX 2001 (Az.: XXXXXXXXX) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt und lehnte den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung ist in dem Beschluss des VGH im wesentlichen ausgeführt, dass das Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” gegen den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoße und die Wahl dieses Mottos und das Beharren auf diesem Versammlungsthema deutliche Anhaltspunkte dafür seien, dass bei Durchführung der Versammlung auch dementsprechende Inhalte verbreitet würden, die zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führt.
Auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom XX. XXXX 2001 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der XXXXXXXXXXXXXX vom XX. XXXX 2001 nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am XX. XXXX 2001 wieder her. Das Bundesverfassungsgericht führte in diesem Beschluss aus, dass sich ein Verbot der Versammlung weder auf Vorfälle bei früheren unter der Verantwortung der Kläger durchgeführten Veranstaltungen noch auf das Motto der Kundgebung „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” stützen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom XX. XXXX 2001 (Az.: XXXXXXXXX und XXXX) verwiesen.
Die Versammlung fand zum vorgesehenen Zeitpunkt statt. Am XXXX.2001 haben der Kläger und die frühere Klägerin zu 1) Klage...