Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzungsgebühren Wohnungseigentümer Gesamtschuldner Inhaltsadressat Bekanntgabeadressat
Leitsatz (amtlich)
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer in kommunales Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
Die einzelnen Wohnungseigentümer sind Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstückes; sie nehmen die grundstücksbezogenen und benutzungsgebührenpflichtigen gemeindlichen Einrichtungen Straßenreinigung, Abfallentsorgung und Entwässerung in Anspruch.
Normenkette
KAG NRW § 6; AO § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 8
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer der beiden Eigentumswohnungen Nr. … und … in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung T. straße … –…/ W. straße … – … in E.. Ihre Miteigentumsanteile betragen 24,1009/1.000 und 29,5440/1.000.
Mit Schreiben vom … P. … teilte die Beklagte den Klägern mit, dass zu diesem Zeitpunkt Benutzungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 26.859,93 Euro rückständig seien. Hinzu kämen Mahngebühren in Höhe von 458,00 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 2.847,12 Euro. Der Verwalter habe die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet. Sie, die Beklagte, prüfe, ob die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung der Rückstände in Anspruch genommen werden könnten. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte wies darauf hin, dass von einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zunächst Abstand genommen werde, sollten die Kläger einen Betrag von 1.618,20 Euro entrichten. Eine entsprechende Zahlung haben die Kläger nachfolgend geleistet.
Mit Bescheiden vom … K. … zog die Beklagte die Kläger (neben den namentlich bezeichneten weiteren abgabenpflichtigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) als Gesamtschuldner für das Veranlagungsjahr 2013 zu den Benutzungsgebühren für Abwasser i.H.v. 6.396,50 EUR, Straßenreinigung i.H.v. 2.119,92 EUR und Abfallentsorgung i.H.v. 10.862,44 EUR, insgesamt 19.918,86 EUR, heran.
Der Kläger zu 1. wandte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … K. … an die Beklagte. In der Vergangenheit seien die Benutzungsgebührenbescheide jeweils nur gegenüber dem Verwalter zugestellt worden. Gehe man davon aus, dass die Beklagte nun Zustellungen gegenüber jedem einzelnen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgebracht habe und gehe man hypothetisch weiter davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer der Zahlungsaufforderung Folge leiste, erhielte die Beklagte ein Vielfaches des geschuldeten Gebührenaufkommens. Es stelle sich die Frage, warum er nicht – wie in der Vergangenheit – nur anteilig entsprechend seines Miteigentumsanteils in Anspruch genommen werde.
Die Kläger haben … G. … Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass ihnen gegenüber nur ein Bescheid hätte ergehen dürfen, „der sich anteilig in den nach den Miteigentumsanteilen zu errechnenden Beiträge für die beiden Wohnungen … und … erschöpfe”. Rechnete man ihre Miteigentumsanteile zusammen, ergäbe sich ein Miteigentumsanteil von 53,6449/1.000. Es hätten danach nur 1.068,55 Euro von ihnen verlangt werden dürfen. Auch für die Rückstände aus den Jahren 2010 bis 2012 seien sie nur anteilig in Anspruch genommen worden; das Abweichen von dieser Praxis werde beanstandet.
Die Kläger beantragen,
die Benutzungsgebührenbescheide der Beklagten vom … K. … (Kassenzeichen …) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Festsetzung von Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 dem geltenden Ortsrecht entspreche. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Benutzungsgebühren für das Grundstück der Eigentumswohnanlage gegenüber den Klägern in voller Höhe festgesetzt worden seien. In den zugrundeliegenden Satzungen sei durchweg geregelt, dass Gebührenpflichtige die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der jeweiligen Grundstücke seien; mehrere Gebührenpflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft ergebe sich auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzung in voller Höhe sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es bestünden derzeit Rückstände für die Jahre 2010 – 2012 in Höhe von insgesamt 32.501,46 Euro. Da auf die damalige Bekanntgabe an den Verwalter k...