Leitsatz (amtlich)
Es bestehen hinreichend gewichtige Zweifel an er Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung der Hochschule, soweit diese eine Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren.
Der Antragsteller ist mit Hauptwohnung in … gemeldet und war im Sommersemester 2004 an der Hamburger … eingeschrieben.
Mit Bescheid vom 25. März 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für das Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 4 der Studiengebührsatzung der … vom 4. Februar 2004 (Amtl.Anz. S…) – Studiengebührensatzung – i.V.m. § 6 Abs. 7 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 171) in der Fassung vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, 170, 228) – HmbHG – in Höhe von 500, – Euro heran. Zur Begründung führte sie aus, daß der Antragsteller nach der von ihm angegebenen Studienadresse nicht in Hamburg oder der Metropolregion nach der Metropolregion-Verordnung-Hochschulen vom 5. August 2003 (GVBl. S. 451) – MetroVO-H – gemeldet sei und deshalb nicht gemäß § 2 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 6 HmbHG über ein einmaliges Studienguthaben verfüge.
Mit E-Mail vom 19.4.2004 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er finde es bedauerlich, daß es keine Regelung für Teilzeitstudenten gebe. Eine hälftige Belastung durch die Studiengebühren hätte er vielleicht für tragbar gehalten. Mit Schreiben vom 24. April 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit den “Anträgen:
1.) Aufhebung des Gebührenbescheides wegen Unzulässigkeit
2.) Die Studiengebühr auf 250,00 Euro je Semester festzusetzen.
3.) Erlaß der Studiengebühren für zwei Semester nach § 5, 2 Punkt 7 lt. Studiengebührensatzung der HWP vom 04.02.2004”
Der Antragsteller berief sich im weiteren darauf, daß die Studiengebührensatzung der HWP beruhend auf § 6 HmbHG mit § 27 Abs. 4 HRG unvereinbar sei. Ferner verstoße die Hamburgische Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung der Studierenden, die innerhalb der Metropolregion ihren Hauptwohnsitz hätten und denen, die nicht dort wohnten, sei nicht erkennbar. Der Antragsgegnerin würden jedenfalls keine höheren Kosten für Studierende entstehen, die außerhalb dieser Metropolregion ihren Wohnsitz hätten.
Zugleich mit dem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei nach § 4 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 7 HmbHG gebührenpflichtig. Diese Vorschriften verstießen nicht gegen § 27 Abs. 4 HRG, weil nach den Feststellungen der Antragsgegnerin nach Einführung des Studienguthabenmodells höchstens 20 % der Studierenden in Hamburg studiengebührenpflichtig seien. Das durch § 27 Abs. 4 HRG vorgegeben Regel-Ausnahme-Verhältnis sei somit eingehalten worden.
Weiterhin sei die Studiengebührenpflicht für solche Studierende, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs oder der Metropolregion hätten, sachlich gerechtfertigt. Das Land Hamburg stelle nämlich proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch an seinem Steuerbehalt entspreche. Dies würde Hamburg zu einem sogenannten Studienimportland machen. Vor diesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die von dieser überobligatorischen Leistung profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckenden Anteil an diesen Aufwendungen zu fordern.
Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort gering, weil sich jeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, grundsätzlich durch Anmeldung in der Stadt oder der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffen könne.
Gründe für eine Befreiung von der Studiengebühr oder den Erlaß der Studiengebühr gemäß § 5 der Studiengebührensatzung seien nicht ersichtlich, zumal keine Gründe vorgetragen oder Belege vorgelegt worden seien.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Antragsgegnerin ab.
Am 24. September 2004 hat der Antragsteller Klage (6 K 4706/04) erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 25. März 2004 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Nachdem sich der Antragsteller nicht zum Wintersemester 04/05 zurückgemeldet hat, ist er mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 exmatrikuliert worden.
Entscheidungsgründe
II. 1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kammer das gesamte Vorbringen des Antragstellers dahin versteht, daß er mit Widerspruch ...