Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in ihrer vollen Höhe abzüglich der von seiner gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Beträge und Zahlung eines sich hiernach ergebenden Differenzbetrages von DM 1.441,90.
Der Kläger ist Oberstudienrat im Ruhestand und freiwillig versichertes Mitglied in der …. Seine Ehefrau ist mitversichertes Familienmitglied.
Am 26.10.1996 beantragte er bei der Festsetzungsstelle der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für Verschiedene Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 3.261,13, die durch seine Behandlung und die seiner Ehefrau entstanden waren. Auf den Inhalt des Antrags wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 08.11.1996 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von insgesamt DM, 487,–. Für die weiter geltend gemachten und belegten Aufwendungen wurde die Gewährung von Beihilfe versagt. Im Einzelnen:
– Belege Nr. 1 bis 4 über je 400,–:
Es handelte sich um Rechnungen für Einzelunterricht der Ehefrau in der Feldenkrais-Methode an 5 Tagen zu je DM 80,–, insgesamt DM 400,–. Je Rechnungsbeleg erkannte die Beklagte einen Betrag von DM 175,– als beihilfefähig an. Da der von der gesetzlichen Krankenkasse pro Rechnung gezahlte Zuschuß von DM 221,85 den von der Beklagten als beihilfefähig anerkannten Betrag überstieg, bewilligte die Beklagte keine weitergehende Beihilfe (§ 5 Abs. 5 HmbBeihVO).
– Beleg Nr. 5:
Er betraf eine Rechnung vom 03.09.1996 für eine zahnärztliche Behandlung des Klägers, deren Gesamtkosten DM 1.829,21 betrugen. Die Beklagte erkannte Aufwendungen in Höhe von DM 1.339,41 als beihilfefähig an. Nach Abzug des von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von DM 999,68 gezahlten Anteils bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von DM 339,73.
– Beleg Nr. 6:
Es handelte sich um die Rechnung eines Augenoptikers für die Anfertigung einer 2-Stärken-Brille für den Kläger in Höhe eines Gesamtbetrags von DM 1.084,30. Hiervon erkannte die Beklagte einen Teilbetrag von DM 400,– als beihilfefähig an. Davon brachte die Beklagte einen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlten Betrag von DM 252,10 in Abzug und setzte den Beihilfebetrag auf DM 147,90 fest.
Nach Abrundung ergab sich danach ein Betrag von DM 487,–.
Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte der Kläger mit Schreiben vom 28.11.1996 Widerspruch ein und begründete diesen in verschiedenen Schreiben wie folgt: Die 100 % Regelung des § 15 Abs. 1 HmbBeihVO sei nicht richtig angewandt worden, weil entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf die Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe, sondern auf die Aufwendungen in der bereits abgeminderten Höhe „beihilfefähig nach §§ 5–13” abgestellt worden sei. Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen würden in §§ 6 bis 13 HmbBeihVO genannt, Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 HmbBeihVO mache er nicht geltend. Weiter berufe er sich auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 HmbBeihVO. Nach dieser Vorschrift seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen seien. Bei den Belegen Nr. 1 bis 4 seien danach jeweils DM 400,– angemessen. Gekürzt sei der Rechnungsbetrag nicht worden. Daß in Spalte 6 bezogen auf die Belege Nr. 1 bis 4 jeweils DM 175,– als erstattungsfähig anerkannt worden seien, akzeptiere er. Maßgebend sei jedoch, auf welchen Betrag die Versicherungsleistungen anzurechnen seien. Er verweise auf § 14 Abs. 4 S. 1 HmbBeihVO, worin es heiße, daß bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (§ 5 Abs. 5 S. 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen erhöhe. Nach dem zweiten Teil des § 5 Abs. 5 S. 1 HmbBeihVO sei ein Abzug von Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen nicht vorzunehmen. Um derartige Leistungen handele es sich bei den Erstattungen – seiner Krankenkasse. Auch greife in seinem Fall entgegen der Meinung der Beklagten die 100 % Regelung des § 15 HmbBeihVO ein, auf die die Beklagte in Spalte 7 des Bescheids Bezug nehme. Wenn der Beihilfeberechtigte sich aus seinen eigenen Mitteln einen Krankenversicherungsschutz käuflich erworben habe, könne man meinen, daß es den guten Sitten widerspreche, eine Leistung aus einem solchen privaten Versicherungsverhältnis von den beihilfefähigen Beträgen abzuziehen. Ein Abzug müsse dann aber von der tatsächlichen Höhe des dem Grunde nach beihilfefähigen Bet...