Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsförderung

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG i.d.F. des 12. BAföGÄndG (BGBl. I, Seite 936) mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bereits eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert hat, begehrt die Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung für sein Studium in der Fachrichtung Diplom-Religionapädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ….

Mit Antrag vom 30.10.1991 begehrte der 1968 geborene Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für das von ihm im Wintersemester 1991/92 begonnene Studium. Zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang gab er an, daß er im Juni 1985 den Realschulabschluß erworben, anschließend von August 1985 bis Juni 1987 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und diese mit der Gesellenprüfung beendet habe. Von Juni 1987 bis Februar 1988 sowie nach dem Zivildienst von November 1989 bis Juli 1990 sei er als Facharbeiter bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. In der Zeit von August 1990 bis Juni 1991 habe er an der Fachoberschule Technik die Fachhochschulreife erworben.

Mit Bescheid vom 28.02.1992 gewährte das Studentenwerk Hannover im Auftrage der Beklagten handelnd dem Kläger für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1992 Ausbildungsförderung in Höhe von 416,– DM monatlich unter Anrechnung des Einkommens des Vaters des Klägers in Höhe von 408,16 DM monatlich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.03.1992 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, daß er einen Antrag auf elternunabhängige Förderung stelle. Er habe gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch mehr, da es sich bei seiner jetzigen Ausbildung um keine handele, die mit der vorangegangenen in einem aufbauenden Zusammenhang stehe. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er seine jetzige Ausbildung nicht aufnehmen können, weil er die Fachhochschulreife erst nach der Ableistung seines Zivildienstes habe erwerben können. Zwischen dem Ende seines Zivildienstes im Oktober 1989 und dem Schuljahresbeginn 1990/91 habe keine Möglichkeit bestanden, die Ausbildung zu beginnen.

Mit Bescheid vom 31.03.1992 setzte das Studentenwerk Hannover die Ausbildungsförderung für die Zeit ab Februar 1992 auf 341,– DM monatlich fest, nachdem der Kläger ein Zimmer im … mieten konnte, was zu einer erheblichen Senkung der Unterkunftskosten geführt hatte (155,– DM monatlich).

Mit Bescheid vom 16.07.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Elternunabhängige, Förderung könne ihm nicht gewährt werden, weil er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BAföG nicht erfülle. Dies treffe für die Tatbestände des § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BAföG zu, weil der Kläger lediglich eine Zeit der Erwerbstätigkeit von 3 Jahren und 8 Monaten absolviert habe, die auch zusammen mit der Zeit der Berufsausbildung von 1 Jahr und 11 Monaten nicht ausreiche, um die Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Gewährung elternunabhängiger Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG komme nicht in Betracht, weil der Kläger den Ausbildungsabschnitt nicht vor dem 01.07.1990 begonnen habe und er auch nicht durch den Zivildienst gehindert gewesen sei, den Ausbildungsabschnitt vor diesem Zeitpunkt zu beginnen. Der Kläger habe nämlich vor der Aufnahme des Studiums erst noch die Fachhochschulreife erwerben müssen, was ihn an der früheren Aufnahme seines Studiums gehindert habe.

Am 05.08.1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und betont insbesondere den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Fachoberschule und der Aufnahme des Studiums. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens des Vaters weist er darauf hin, daß er keinen entsprechenden Unterhaltsanspruch realisieren könne und sich im Ergebnis ein Widerspruch zwischen dem Bürgerlichen Recht und dem BAföG-Recht darstelle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30. Oktober 1991 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/91 bis 10/92 ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu gewähren und die Bescheide des Studentenwerks … vom 28. Februar 1992 und 31. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Juli 1992 aufzuheben, soweit diese dem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.07.1992.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Studentenwerks … Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer setzt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil sie sich gehindert sieht, der zulässigen Klage stattzugeben. D...

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