Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsförderung

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG i.d.F. des 12. BAföGÄndG (BGBl. I, Seite 936) mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern.

Der am 23.03.1968 geborene Kläger verließ am 06.07.1984 die Hauptschule mit dem Sekundarabschluß I – Realschulabschluß – bei einer Durchschnittsnote von 2,36. Anschließend erwarb er den erweiterten Sekundarabschluß I in der einjährigen Berufsfachschule – Wirtschaft – mit einem Notendurchschnitt von 2,78. Die Lehre zum Vermessungstechniker beendete er am 25.01.1988 mit der Gesamtnote „gut”. Den erlernten Beruf übte er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ca. 1/4 Jahr aus und erwarb dann in der Zeit von August 1988 bis Juni 1991, wobei er Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern erhielt, am Fachgymnasium Technik in … das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Durchschnittsnote 3,2). Zum Wintersemester 1991/92 nahm er das Studium im Studiengang Geodäsie an der Beklagten auf. Auf seinen Antrag vom 01.11.1991 gewährte das Studentenwerk …, namens und im Auftrage der Beklagten handelnd, mit Bescheid vom 14.01.1992 dem Kläger Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von 167,18 DM seitens der Mutter des Klägers. In diesem Bescheid führte das Studentenwerk gleichzeitig aus, daß der Antrag des Klägers vom 07.11.1991, ihm elternunabhängige Ausbildungsförderung zu gewähren, daran scheitere, daß die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruches machte der Kläger geltend, daß er Anspruch auf die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG habe, da die Regelung im § 66a Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 3 BAföG analog anzuwenden sei. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ihm elternunabhängige Ausbildungsförderung verweigert werde. Er genieße Vertrauensschutz, da er mit Beginn des Fachgymnasiums Technik elternunabhängig gefördert worden sei und darauf habe vertrauen dürfen, daß auch ein anschließendes Studium gefördert werden würde. Seine Eltern hätten ihre Unterhaltspflicht erfüllt, da sie die Ausbildung zum Vermessungstechniker über 2 1/2 Jahre finanziert hätten. Eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht bestehe nicht, da er seine Hochschulreife erst nach der berufspraktischen Ausbildung erworben habe. Mit Bescheid vom 29.05.1992 regelte das Studentenwerk … namens und im Auftrage der Beklagten den Bewilligungszeitraum Juni bis September 1992 und rechnete nunmehr Einkommen der Mutter in Höhe von 325,33 DM an, was mit der Beendigung der Schulausbildung der Schwester des Klägers zusammenhing.

Mit Bescheid vom 26.05.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Am 10.06.1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er weist darauf hin, daß seine Mutter weder bereit noch in der Lage sei, ihm für seine Ausbildung weiteren Unterhalt zu leisten. Hierzu sei sie auch nicht verpflichtet. Er beansprucht für sich eine analoge Anwendung der Übergangsregelungen, wie sie für Auszubildende gelten, die wegen der Ableistung von Wehrdienstzeiten an der Aufnahme der Ausbildung gehindert worden seien. Der Gesetzgeber habe es versäumt, auch Fälle wie den Seinigen in die Übergangsregelung einzubeziehen. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Regelungen, die das Studium über den 2. Bildungsweg für ihn ermöglicht hätten, bestehen blieben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm – dem Kläger – auf seinen Antrag vom 01.11.1991 Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu gewähren und die namens und im Auftrage der Beklagten ergangenen Bescheide des Studentenwerks … vom 14.01.1992 und 29.05.1992 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.1992 aufzuheben, soweit diese dem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, daß die Eltern des Klägers diesem gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt hätten.

Die Kammer hat durch die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen darüber Beweis erhoben, ob diese ihre Unterhaltspflicht dadurch erfüllt haben, daß sie diesem die Lehre zum Vermessungstechniker ermöglicht haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 17.09.1992 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Studentenwerks … Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer entscheidet gemäß § 10...

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