Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Dienstunfalls
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger legte am 23.03.1999 Widerspruch mit der Begründung ein, seine Erkrankung sei nicht durch eine Dauereinwirkung hervorgerufen worden, sondern aufgrund des Gesprächs mit der Klassenlehrerin der Klasse 6 d vom 23.01.1998. Von dieser Mitteilung sei er, der Kläger, total schockiert gewesen. Diese Mitteilung sei das die Krankheit auslösende Trauma gewesen. Noch am 23.01.1998 sei er durch seine Frau, eine Ärztin, behandelt worden. Die zeitlich nachfolgenden Ereignisse seien teilweise Konkretisierungen des bereits mitgeteilten Vorwurfs, teilweise Weiterungen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Kläger, aber bereits aufgrund des Vorfalles vom 23.01.1998 „angeschlagen” gewesen.
Die äußere Einwirkung sei hier auch keine Gelegenheitsursache im Sinne des Dienstunfallrechts gewesen. Dies ergebe sich zum Beispiel daraus, dass ihm ein Schulleiter im Rahmen einer Bewerbung für den pädagogischen Austauschdienst vom 27.09.1996 einmal ein „ruhiges, besonnenes Auftreten” bestätigt habe und seiner überobligatorischen dienstlichen Einsatz gelobt habe. Außerdem ergebe sich aus der fachärztlichen Bescheinigung des … sowie aus einem Arztbrief eines … vom 14.03.1999, dass die psychischen Beeinträchtigungen allein und ohne jeden Zweifel auf die im beruflichen Bereich vorgetragenen Anschuldigungen und keinem Fall auf vorherige Instabilitäten im Bereich der Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 29.04.1999, dem Kläger zugestellt am 04.05.1999, zurück. Es liege kein Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor, weil der von dem Kläger erlittene Körperschaden nicht auf äußeren Einwirkungen beruhe. Hier sei der Schaden vielmehr durch die seelische oder psychische Veranlagung des Klägers hervorgerufen worden, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht angemessen bewertet und übersensibel darauf reagiert habe. Im Lehrerberuf tätige Personen müßten nämlich damit rechnen, dass sie sich – aufgrund der vielschichtigen Kontakte zu Schülern, Eltern, Lehrerkollegen etc. – mit Anschuldigungen und Vorwürfen gleich welcher Art auseinandersetzen müssen. Der Schulleiter habe im übrigen den Kläger noch am 23.01.1998 beruhigt und erklärt, dass, wenn an den Vorwürfen „nichts dran” sei, er den Sportunterricht erteilen solle. Diese Aussage habe einen Vertrauensbeweis für den Kläger dargestellt. Bereits am 02.02.1998 habe sich ein Großteil der Eltern von den erhobenen Vorwürfen distanziert. Auch die Eltern, die die Vorwürfe erhoben hatten, hätten diese gegenüber dem Schulleiter zurückgezogen. Schließlich sei der Kläger am 17.02.1998 rehabilitiert worden. Daraus sei zu schließen, dass der Kläger die Vorwürfe nicht richtig verarbeitet und in unangemessenerweise darauf reagiert habe.
Auch eine Anerkennung als Diensterkrankung i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG scheide aus, da hiernach der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sein müsse. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger hat am 04.06.1999 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe. In mündlicher Verhandlung hat er darauf hingewiesen, dass er sei seit den Vorkommnissen häufiger und seit November 1999 durchgehend krankgeschrieben sei. Er leide infolge des Gesprächs mit der Klassenlehrerin der Klasse … am Morgen des 23.01.1998 an einer psychischen Erkrankung und werde u.a. im Traumazentrum der Medizinischen Hochschule Hannover behandelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.1999 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999 zu verpflichten, das Ereignis vom 23.01.1999 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass hier kein Dienstunfall vorliege, weil es an dem Tatbestandsmerkmal „plötzlich” i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG fehle. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung werde als „plötzlich” noch ein Ereignis angesehen, das im Zeitraum längstens einer Arbeitsschicht stattgefunden habe. Das plötzliche Ereignis müsse örtlich und zeitlich bestimmbar sein, es müsse also eindeutig feststehen, wo und wann sich das Unfallereignis zugetragen habe. Hier beruhten die Körperschäden auf Einwirkunge...