Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. aufenthaltsbeendende Maßnahmen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1523/99)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren 4 G 1533/99 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war ungeachtet des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag des Antragstellers,

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anzuordnen,

  1. daß der Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vom 19.05.1999 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchführt,
  2. die Abschiebung sofort gestoppt wird, bis das Verwaltungsgericht entschieden hat,

bleibt ohne Erfolg.

Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehlt bereits der Anordnungsgrund.

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Satz 1 VwGO setzt die Gefahr voraus, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Eine derartige Eilbedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn unmittelbare Gefahren drohen, d.h. objektiv eine Gefahrenlage besteht und sich der Eintritt einer Rechtsbeeinträchtigung konkret abzeichnet. Allein die subjektive Besorgnis des Betroffenen, daß eine Rechtsbeeinträchtigung zu erwarten steht, reicht insoweit nicht aus (so auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn. 153 ff). Daß eine unmittelbare Gefahr besteht und damit ein Anordnungsgrund gegeben ist, hat der Betroffene darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Antragsteller ist unstreitig seit Januar 1999 untergetaucht, seitdem ist sein Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt. Eine Abschiebung des Antragstellers kommt daher derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Wann der Antragsteller, der zur Festnahme ausgeschrieben ist, ergriffen werden wird, ist nicht abzusehen. Zudem liegen ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine Rückreisedokumente mehr für den Antragsteller vor. Denn das im Januar 1999 von dem Türkischen Generalkonsulat ausgestellte Heimreisedokument war nur bis zum 12.02.1999 gültig. Für die Ausstellung eines neuen Dokumentes wäre nach Mitteilung des Türkischen Generalkonsulats an den Antragsgegner vom 04.12.1998 eine Bearbeitungszeit von 10–14 Tage erforderlich.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher noch in keiner Weise abzusehen, wann konkret aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden.

Selbst dann, wenn der Antragsteller festgenommen werden sollte, wäre eine Abschiebung erst nach der Ausstellung eines Rückreisedokumentes möglich, so daß es dem Antragsteller während des zu dessen Beschaffung notwendigen Zeitraumes hinreichend möglich wäre, um den dann tatsächlich erforderlichen einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Für den Antrag zu 2) besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, da das Gericht nunmehr über den Antrag zu 1) entschieden hat.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 

Unterschriften

Bohn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611261

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