Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 05.11.2007 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfe-Vergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 05.11.2007 zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Gebührenanrechung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG.
Die Vergütung des wie hier im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts regelt sich nach den §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Dabei bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (vgl. § 48 Abs. 1 RVG). Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
Mit Beschluss vom 14.07.2007 hat das OVG NRW – 18 E 881/07 – dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. D.h. Gegenstand der hier umstrittenen Festsetzung können nur solche Vergütungstatbestände sein, die sich auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren beziehen, eine etwaige vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist von der Prozesskostenhilfe gewährenden Grundentscheidung von vornherein nicht erfasst.
Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Festsetzungsantrag vom 25.10.2007 zu Recht eine – das gerichtliche Verfahren betreffende – Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.
Diese ist jedoch wie mit der angefochtenen Festsetzungsentscheidung geschehen zu mindern. Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VV RVG hat folgenden Wortlaut:
„Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.”
Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 – 4 C 06.1129 –, NJW 2007, 170.
Warum die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im PKH- Verfahren keine Anwendung finden sollte, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 – 7 E 410/06 –, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 – 10 K 1944/06.A –,
so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum gewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale Tätigkeiten durch die Staatskasse.
Schließlich zwingen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes auf Seiten der bedürftigen Partei nicht zu einer abweichenden Auffassung, denn für die Abgeltung der vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht das Institut der Beratungshilfe zur Verfügung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregel sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist unbestritten im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren und damit wegen desselben Gegenstands im Sinne der Regelung tätig geworden. Wegen dieser Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG entstanden, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Regelsatz von 1,3 in Ansatz gebracht hat. Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte die entstandene Geschäftsgebühr von seinem Mandanten auch tatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der Anrechnungsregel nicht an, denn diese fordert lediglich, dass „die Geschäftsgebühr entsteht”, nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergüt...