Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klagebefugnis eines Sondereigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten bei Störungen durch einen anderen Sondereigentümer
Normenkette
VwGO Art. 42 Abs. 2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens …straße 59, FlNr. 391/3 Gemarkung …, in dessen Erdgeschoss der Beigeladene die Gaststätte “… Café” betreibt. Am … Mai 2001 erging gegenüber der … Gesellschaft, … KG … – Rechtsvorgängerin des Beigeladenen – eine Nutzungsänderungsgenehmigung von Backwarenverkaufsladen mit Gastraum in Café/Bistro, die die streitgegenständlichen Räumlichkeiten betraf. Diese Baugenehmigung enthielt u.a. eine Auflage zum Schallschutz.
Unter dem 7. November 2007 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin erstmals von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der unter der Wohnung der Klägerin liegenden Gaststätte “… Café” wegen unzumutbarer Immissionen durch Lärm und Gerüche.
Unter dem 16. November 2007 beantwortete die Beklagte das Schreiben vom 7. November 2007 dahingehend, dass bauaufsichtliches Einschreiten nicht im öffentlichen Interesse liege, im Übrigen im allgemeinen Wohngebiet Gaststätten auch zulässig seien, soweit sie der Versorgung des Gebiets dienten.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 und 21. Juli 2009 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin von der Beklagten erneut bauaufsichtliches Einschreiten gegen die streitgegenständliche Nutzung, da die Klägerin hierdurch anhaltenden Lärmstörungen durch laute Musik und lautes Geschrei ausgesetzt sei. Die derzeitige Nutzung gehe auch über die im Bescheid vom … Mai 2001 genehmigte hinaus, da vorliegend eine Nutzung als Sportgaststätte/Musikkneipe ausgeübt werde.
Aufgrund eines entsprechenden Schreibens der Beklagten vom 20. August 2009 an die Eigentümergemeinschaft …straße 59 vertreten durch die Hausverwaltung und den Beigeladenen wurde am 14. September 2009 ein Gutachten des … … vom 28. Januar 2003 im Hinblick auf die Einhaltung der Schallschutzanforderungen vorgelegt. Danach werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Trenndecken in Gaststätten nur bis 22:00 Uhr im Betrieb für das untersuchte Bauteil erreicht. Nach 22:00 Uhr würden die Anforderungen für Gasträume nicht eingehalten.
Mit Schreiben vom … Oktober 2009 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Überprüfung der baurechtlichen Belange ergeben habe, dass die Anforderungen an den Schallschutz für den Betrieb der Gaststätte bis 22:00 Uhr eingehalten würden. Der Gaststättenbetrieb sei laut Gaststättenerlaubnis nur bis 22:00 Uhr gestattet. Baurechtlich werde zwischen der Genehmigung als Café und Gaststätte keine Unterscheidung getroffen. Daher werde die Gaststätte entsprechend der baurechtlichen Genehmigung betrieben und ein weiteres Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde sei nicht möglich, da keine rechtliche Grundlage hierzu vorhanden sei.
Mit einem am 2. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2010 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit den Anträgen:
1. Der Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2009 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Beigeladenen die Nutzung der von ihm betriebenen Gaststätte “… Café” zu untersagen, soweit diese die genehmigte Nutzung als “Café/Bistro” überschreitet, namentlich die Nutzung als Sportgaststätte bzw. Musikkneipe mit den Schwerpunkten auf folgenden Elementen:
– laute Musik (Schlager, Oldies)
– Sport Live-Übertragungen (Fußball)
– Schwerpunkt Bierausschank.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeit praktizierte Nutzung als Sportgaststätte/Musikkneipe mit Schwerpunkt Bierausschank die genehmigte Nutzung als “Café/Bistro” überschreite. Es käme hierbei zu extremer Lärmbelästigung sowohl durch laute Musik, Schreien und Rufen als auch durch das Rollen von Bierfässern in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten bzw. zu diesen hin. Die anhaltende Lärmbelästigung habe bei der Klägerin bereits zu einem beidseitigen Tinitus geführt, zu Stressbelastung und Schlaflosigkeit, Migräne, starker körperlicher und psychischer Erschöpfung mit Antriebslosigkeit und stark gestörtem Vegetativum, reaktiv depressiver Störung, Verstärkung körperlicher Schmerzsymptomatik mit Gonarthrose mit zunehmend stärker werdenden Gonalgien. Zum Beweis hierfür wurden ärztliche Atteste vom 7. November 2008, vom 5. Juli 2007 und 28. Oktober 2008 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. August 2010 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klag...