Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Tenor
Auf die Erinnerung der Kläger vom 18. Oktober 2007 wird die Kostenberechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. September 2007 geändert.
Es wird eine weitere Terminsgebühr in Höhe von 149,94 EUR zugunsten der Kläger festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die unbefristete Erinnerung gemäß § 56 RVG, mit der sich die Kläger gegen die Kostenberechnung (nach RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
26. September 2007 wenden, ist zulässig und begründet. Zu Unrecht wurde bei den notwendigen und von der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen der Kläger (Prozesskostenhilfe) lediglich eine Terminsgebühr von 226,80 EUR berücksichtigt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hätte vielmehr eine zweite Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in gleicher Höhe berücksichtigen müssen.
Das Gericht hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 4. September 2007 die auf den gleichen Zeitpunkt geladenen Verfahrens zu 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 durch förmlichen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidungen verbunden. Dies ändert aber nichts daran, dass für jedes der beiden Verfahren die Terminsgebühr aus ihrem Einzelstreitwert von jeweils 1.500,00 EUR in der vorbezeichneten Höhe entstanden war. Dieser Tatbestand kann von dem weiteren Gang des Verfahrens – insbesondere den Verbindungsbeschluss nicht mehr beeinflusst werden.
Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht; eine nachträgliche Veränderung des Wertes lässt die einmal verdiente Gebühr weder ganz noch teilweise entfallen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungstermin”. Maßgeblich ist mithin, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2007 – 4 C 07.695 –, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2007 den Verbindungsbeschluss verkündete. Der Termin zur mündlichen Verhandlung begann mit dem gleichzeitigen Aufruf der Sachen 7 A 1603/06, 7 A 1891/06 und 7 A 131/07. Nach Aufruf der Sachen und vor Verkündung des Verbindungsbeschlusses war der Rechtsanwalt der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2007 vertretungsbereit anwesend. Mehr ist zum Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich. Denn anders als bei der Verhandlungsgebühr nach alter Rechtslage (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) ist unerheblich, was in dem Termin geschieht. Es ist insbesondere für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass zur Sach- oder Rechtslage verhandelt wird. So fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn das Gericht die Sache sofort nach Aufruf beispielsweise wegen einer Erkrankung des Berichterstatters vertagt (Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O., m.w.N. – a. A. WH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006, – 3 S 1425/06 –, zitiert nach juris).
Bei der Entstehung der Terminsgebühren waren die Verfahren 7 A 131/07 und 7 A 1891/06 zweifellos selbständig. Allein ihre zeitgleiche Terminierung verbindet sie noch nicht zu einem einzigen Verfahren. Dies geschieht erst mit der Verkündung des Beschlusses gemäß § 93 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylvfG.
Unterschriften
Dr. Schrimpf
Fundstellen
Haufe-Index 1889272 |
AGS 2008, 117 |