Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung in die Handwerksrolle
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … geborene Antragsteller ist ausgebildeter Zimmermann. Er meldete am 13.01.2000 bei der Samtgemeinde … ein selbständiges Gewerbe mit dem Gegenstand „Innenausbau, Handel, Montage und Demontage vorgefertigter Bauelemente” an.
Nachdem Bedienstete des Antragsgegners zu 2) und der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland anlässlich von Überprüfungen einer Baustelle am 25.03.2002 und der Betriebsstätte des Antragstellers am 27.06.2002 festgestellt hatten, dass zwei Mitarbeiter des Antragstellers Holzarbeiten auf der Baustelle ausführten und der Antragsteller durch eine Aufschrift auf dem von ihm gehaltenen VW-Bulli für „Holzarbeiten, Innenausbau, Montage” warb, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, kündigte der Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 16.07.2002 die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Antragsteller wegen Verweigerung von Auskünften über Art und Umfang des Betriebes (§ 17 HwO) an, weil er einer Aufforderung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht Folge geleistet habe.
Zuvor, nämlich am 08.07.2002 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1) Feststellungsklage erhoben (1 A 88/02) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und diese Rechtsmittel am 08.08.2002 auch gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtet.
Er beantragt sinngemäß,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig das Gewerbe mit den Tätigkeiten „Gipskarton montieren, Holzdecken vertäfeln, Balkone ausbessern, Schweißbahnen mit Bitum verlegen, Hilfsarbeiten ausüben bei der Verlegung von Sollplatten, der Errichtung von Fundamenten sowie von Betonverschalungen, Dachstühle errichten, komplette Dacheindeckung vornehmen, Einbau von Dachfenstern sowie Ausbau und Dämmung von Spitzböden und Verlegung von Trockenestrich” auszuüben.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Sinne ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Darüber hinaus darf regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht der Hauptsache vorgegriffen und nicht bereits das gewährt werden, was der Betroffene nur mit einer Entscheidung in der Hauptsache erreichen könnte.
Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller sein Feststellungsbegehren gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet hat. An einem streitigen Rechtsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) fehlt es schon deshalb, weil der Antragsteller an diese vor Klagerhebung nicht herangetreten ist. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 1) für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 1 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, vermag darüber hinaus ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen, zumal der Antragsteller der Ansicht ist, einer solchen Ausnahmebewilligung für die Ausübung seines Gewerbes nicht zu bedürfen. Aus Letzterem ergibt sich zugleich, dass auch ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht ist.
Gegenüber dem Antragsgegner zu 2) muss das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil mit diesem bereits das begehrt wird, was der Antragsteller, zumindest hilfsweise, mit seinem Antrag im Hauptverfahren verfolgt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt jedoch eine „Vorwegnahme der Hauptsache” nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die ohne die einstweilige Anordnung eintretenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen des Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Ohne die begehrte Feststellung hätte der Antragsteller jedoch keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten. Es ist ihm vielmehr durchaus zuzumuten, seine Rechte gegenüber dem Antragsgegner zu 2) in dem von diesem angekündigten Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Einlegung der für dieses Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Schlukat, Flesner, Beckmann
Fundstellen