Verfahrensgang
VG Osnabrück (Beschluss vom 27.08.2002; Aktenzeichen 1 B 21/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 1. Kammer – vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) kein Anordnungsanspruch besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) fehlt. Abgesehen davon hat nicht die Antragsgegnerin zu 1), sondern der Antragsgegner zu 2) darüber zu befinden, ob der Antragsteller berechtigt ist, die umstrittenen Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig auszuüben, weil er für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 HwO zuständig ist.
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Antragsgegner zu 2) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, da der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung keine schlechthin unzumutbaren Nachteile zu erwarten hat. Ob es in dem vom Antragsgegner zu 2) eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des dem Antragsteller zur Last gelegten Verstoßes gegen § 17 HwO zu der vom Antragsteller befürchteten Hausdurchsuchung kommen wird, ist gänzlich ungewiss, zumal eine Hausdurchsuchung – sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt – einer richterlichen Anordnung bedarf (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 105 Abs. 1 StPO). Dass eine Hausdurchsuchung die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vernichten würde, ist ebenfalls Spekulation. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, seine Rechte gegenüber dem Antragsgegner zu 2) durch die Einlegung der in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichen Rechtsbehelfe zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Unterschriften
Meyer-Lang, Schwermer, Kirschner
Fundstellen