Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Ernennung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Zollsekretär.
Die Bundesrepublik Deutschland übernahm den Kläger nach Wiederherstellung der deutschen Einheit aus der DDR-Zollverwaltung zunächst als Angestellten in ihren Bundeszolldienst. Am 5. Oktober 1990 beantwortete er in einem Personalfragebogen die Frage: „Waren Sie jemals Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit?” durch Ankreuzen mit „ja” sowie mit dem Zusatz: „Wachregiment FD [= Feliks Dzierzynski] in Berlin in der Zeit vom 1.4.1975 bis 1.4.1978”. Er erläuterte, daß eine „Zusammenarbeit im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten” stattgefunden habe. Laut einem Vermerk in der Personalakte vom 12. März 1991 erklärte der Kläger am 14. Februar 1991 auf Befragen ferner, er habe in der genannten Zeit seinen Wehrdienst beim MfS als Wachsoldat abgeleistet, aber sich niemals – weder mündlich noch schriftlich – zur informellen Mitarbeit für das MfS verpflichtet. Mit Urkunde vom 28. August 1991 wurde der Kläger am 6. September 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 8. Februar 1996 wurde er zum Zollobersekretär befördert und erhielt mit Urkunde vom 16. August 1996 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit.
Mit Verfügung vom 18. März 1997 nahm der Beklagte die mit Urkunde vom 28. August 1991 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Zollsekretär gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zurück, womit auch der Status eines Beamten auf Lebenszeit rückwirkend entfalle. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe seinen Dienstherrn arglistig getäuscht. Denn entgegen seinen Angaben sei er nach einem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) über seinen aktiven Wehrdienst beim MfS-Wachregiment „Feliks Dzierzynski” hinaus vom 19. Januar 1984 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes als sog. IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) für das MfS tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Den gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte BMF mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1998 als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung und auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 15. Januar 1999 zu.
Einen schon während des Widerspruchsverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluß vom 23. September 1998 – 1 B 548/97 – abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
Der Kläger hat am 15. Februar 1999 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und dem Eilverfahren.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid sowie dem Eilverfahren.
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 1 B 548/97, der beigezogenen Personal- und Verwaltungsvorgänge der OFD Rostock und des Beklagten (5 Hefte) sowie der vom BStU übersandten Unterlagen (2 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der am 15. Februar 1999 abgelaufenen Klagefrist des § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben worden. Sie ist aber nicht begründet. Die Rücknahmeverfügung vom 18. März 1997 des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1998 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kammer hat bereits bei summarischer Prüfung im zugehörigen Eilverfahren 1 B 548/97 den Ausgangsbescheid in formeller und materieller Hinsicht für rechtmäßig erachtet und dazu ausgeführt:
„Der Antragsgegner hat entsprechend seiner aus § 13 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) resultierende Verpflichtung, den Antragsteller vor Rücknahme der Ernennung ausreichend angehört. Entsprechend den für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BBG zu beachtenden in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen, mußte der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich Gelegenheit geben, zur beabsichtigten Rücknahme der Ernennung Stellung zu nehmen. Er war nicht verpflichtet, die angekündigte Stellungnahme des...