Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Zuordnungsbescheides vom 28.11.1996, mit der das Grundstück … der Beigeladenen zugeordnet wurde. Er ist der Ehemann der zwischenzeitlich im Jahr 1997 verstorbenen …. Der Vater von … wurde 1971 von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, …, und seiner …, beerbt. … war Alleinerbin ihrer 1979 verstorbenen Mutter, der Kläger ausweislich des Erbvertrages vom 12. November 1991 alleiniger Vorerbe von …. Die Eltern von Frau … erwarben 1930 die schwedische Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben übersiedelten … und ihre Mutter 1939 nach Rostock und kehrten 1949 nach Schweden zurück. Im Januar 1945 hatte … nach eigenem Vortrag die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger geschlossen und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder-)erworben, um im Jahre 1956 erneut auf ihren Antrag hin die schwedische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Auf ihren Antrag vom 31.10.1989 erwarb sie 1990 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 24.10.1986 wurde zwischen der Regierung der DDR und der Regierung des Königreiches Schweden ein Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen geschlossen, wonach die DDR eine Nettosumme von 70 Mio. Schwedischen Kronen zur Abgeltung vermögensrechtlicher Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustanden und die sich auf Vermögen bezogen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von Seiten der DDR war, an die Regierung von Schweden zahlen sollte. Die 70 Mio. Schwedische Kronen wurden nach einer von der Regierung Schwedens festgesetzten Verteilungsaufstellung an die Betroffenen, die in einem gesonderten Antragsverfahren erfaßt worden waren, als Entschädigung verteilt. Für die Grundstücke … und … wurde eine Entschädigung i.H.v. 275.000 Schwedischen Kronen, was seinerzeit einer Summe von ca. 80.000 DM entsprach, festgesetzt. Der Einheitswert des Grundstücks … betrug 23.000 M, der des Grundstücks … 46.500 M. Das Grundstück … war am 31.12.1980 mit 22.266,56 M Grundschulden belastet.
Durch Grundstücksschenkungsvertrag vom 12.11.1991 übertrug Frau … ihrem Ehemann nach eigenem Vortrag jeweils die „ideelle” Grundstückshälfte an den beiden genannten Grundstücken. Eine Eintragung des Klägers als Miteigentümer in das Grundbuch ist nicht erfolgt.
Der Vater von … war bis 1992 als Eigentümer des hier streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 14.9.1992 erfolgte die Eintragung der Klägerin aufgrund Erbfolge in das Grundbuch. Am 2.11.1992 wurde aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 11 c des Vermögensgesetzes (VermG) in das Grundbuch eingetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.1996 hat die Beklagte den Vermögensgegenstand dem Entschädigungsfond des Bundes zugeordnet. In der Begründung heißt es: Die Grundstücke hätten gemäß der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6.9.1951 seit dem 29.08.1952 unter staatlicher Verwaltung gestanden. Sowohl der Erblasser … dessen Frau als Vorerbin und … seien schwedische Staatsbürger gewesen und damit in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der DDR und Schweden vom 24.10.1986 gefallen. Das Grundstück sei im Verteilungsplan der innerschwedischen Umsetzung ausgewiesen. Es sei eine Entschädigungssumme gezahlt worden. Auf die Frage, ob ein Transformationsgesetz in der DDR verabschiedet worden sei, komme es nicht an.
Mit der gegen den Vermögenszuordnungsbescheid erhobenen Klage vom 13.12.1996 trägt der Kläger vor:
Der Vater seiner verstorbenen Frau habe am 08.05.1945 jedenfalls auch die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, so daß für ihn das Abkommen zwischen der DDR und Schweden keine Bedeutung erlangt habe, denn aufgrund der Tätigkeit für die deutsche Wehrmacht sei eine der Voraussetzungen für den Anwendungsbereich des Abkommens, nämlich daß das Grundstück am 08.05.1945 einem schwedischen Staatsangehörigen gehört habe, nicht erfüllt. Denn der schwedische Regierungsbeschluß vom 30.09.1949, der … das Innehaben der schwedischen Staatsbürgerschaft seit 1930 bescheinige, sei entgegen dem Votum des Richters des Obersten schwedischen Verwaltungsgerichtshofes … Zustande gekommen.
Die Einbürgerung des Vaters von 1930 habe aufgrund der Minderjährigkeit seiner Frau auch nicht dazu geführt, daß diese nach §§ 19, 25 des Reichs- und Staatsang...