Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweisung und Abschiebungsandrohung

 

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums T. – Bezirksstelle für Asyl – vom 24. März 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger setzt sich gegen seine Ausweisung und Abschiebung zur Wehr.

Der am …19… in K. in der Türkei geborene, ledige Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr mit einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern in der Türkei bei seiner Mutter auf. Sein seit ca. 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland berufstätiger Vater B. D. holte im Jahr 1992 zunächst den Kläger und seine Schwester nach Deutschland. Im Jahr 1993 folgte die Mutter Z. D. mit den beiden Brüdern. Die Familie wohnte bis 1.4.1999 in einer Obdachlosenunterkunft in M., wo der Kläger zunächst zwei Jahre eine Vorbereitungsklasse besuchte, um die deutsche Sprache zu lernen. Anschließend ging er in die reguläre Hauptschule, wobei er, bedingt durch Sprachprobleme, erhebliche Schwierigkeiten hatte. 1996 wurde er nach Beendigung der siebten Hauptschulklasse entlassen. Danach nahm er vom 23.9.1997 bis 28.8.1998 beim …-haus in S. erfolgreich an einem Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen teil. Die beabsichtigte Ausbildung als Maurer und Dachdecker konnte er danach aber nicht verwirklichen. Stattdessen arbeitete er ab 27.10.1998 bis Sommer 1999 bei einer Gebäudereinigungsfirma in O. Anschließend war er bis August 2000 bei der Fa. M. … in E.-M. beschäftigt. Danach war er einige Monate arbeitslos. Von April bis Juni 2001 arbeitete er beim Autohaus G. in M. Eine geplante Ausbildung im Autohaus kam ebenfalls nicht zustande. Von September 2001 bis zur Inhaftierung am 22.2.2002 arbeitete er beim Baugeschäft H. in E.-D. Nach seiner Haftentlassung war er vom Januar bis Mai 2004 als Bauhelfer bei der Fa. … tätig. Danach war er arbeitslos. Seit dem 1.4.2005 ist er bei der … auf 165-EUR-Basis beschäftigt. Dem Kläger wurde am 17.11.1999 vom Landratsamt … eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

  • Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 24.8.2000, rechtskräftig seit dem 19.9.2000 – … – wurde gegen ihn wegen des Besitzes eines nach dem Waffenrecht verbotenen Gegenstands (Metall-Nunchaku) eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
  • Mit Urteil des Amtsgerichts E. – … – vom 5.12.2000 wurde er wegen sechs Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung bezog sich auf folgende Taten: 1. An einem nicht näher bestimmbaren Wochenende um den 25.8.2000 herum kaufte er in W. in der Diskothek „…” ca. 2,5 g Kokain für 400 DM, das er in den folgenden Tagen schnupfte. 2. In der Nacht vom 1. zum 2.9.2000 kaufte er in der gleichen Diskothek gut ein Gramm Kokain für 170 DM, das er noch am gleichen Wochenende verbrauchte. 3. Am 3.9.2000 kaufte er in U. vor dem Café … ca. sieben Gramm Kokain für 980 DM, das er im Lauf der nächsten Tage schnupfte. 4. In der Nacht vom 9. zum 10.9.2000 kaufte er in R. in der Diskothek „…” ein Gramm Kokain für 140 DM, das er sofort verbrauchte. 5. Am 12.9.2000 fuhr er mit seinem PKW nach U. und kaufte dort ca. 1 Gramm Heroin. 6. Am selben Tag nahm er gegen 16:30 Uhr die Hälfte des Heroins zu sich. Nachdem er die Wirkung deutlich spürte, fuhr er mit seinem PKW nach M. zurück, dort für längere Zeit umher und schließlich über E. wieder Richtung U. Gegen 20:30 Uhr fiel er wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf, die die Fahrt beendete. 7. Obwohl sein Führerschein in Gewahrsam genommen und beschlagnahmt worden war, fuhr der Kläger am 14.9.2000 mit seinem PKW. Zur Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt: „… Der Angeklagte steht an einem gefährlichen Scheideweg, das Gericht hatte bei diesem Sachverhalt von schädlichen Neigungen im Sinne von § 17 JGG, die bei dem Angeklagten vorliegen, auszugehen … Die Vollstreckung konnte noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht nach der Hauptverhandlung Anlass zur Hoffnung, dass der Angeklagte sich jetzt besinnen und künftig straffrei führen wird und insbesondere ein Reifeprozess durchläuft, der zu einer sozialen Eingliederung führen wird”.
  • Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 9.5.2001, rechtskräftig sei dem 13.7.2001, – … – wurde gegen den Kläger, weil er am 24.11.2000 Betäubungsmittel (0,2 g Kokain) in seinem Besitz gehabt hatte, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
  • Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 29.5.2002, rechtskräftig seit dem 29.5.2002, – … – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5.12.2000 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, dabei einmal in Tateinheit mit vorsätzlicher Einfuhr von Betä...

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