Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Wahlanfechtung. Öffentlichkeit. Wahlergebnis. Ermittlung Festsstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Sachlage kein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LPVG), wenn der Wahlvorstand in dem Zählraum eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll.
2. Die Einhaltung der Vorschrift des § 24 Abs. 6 LPVGWO, wonach die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, den Beschäftigten zugänglich sein muß, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß einzelne Mitglieder des Wahlvorstands sich in einem dem Zählraum benachbarten Nebenraum anhand dort ausgelegter Kommentare über die Rechtslage bei klärungsbedürftigen Fragen unterrichten.
Normenkette
LPVG § 23 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 23 Abs. 2 S. 1; LPVGWO § 24 Abs. 6
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 16.05.1990; Aktenzeichen PVS 29/89) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 1990 – PVS 29/89 – geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Bei der … fanden am 25.4.1989 gleichzeitig u.a. die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Hauptverwaltung und die Wahl des Gesamtpersonalrats statt. Die Antragsteller waren wahlberechtigt. Nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses belief sich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Gruppe der Beamten auf 486, bei der Gruppe der Angestellten auf 1 739 und bei der Gruppe der Arbeiter auf 117, für die Wahl des Gesamtpersonalrats bei der Gruppe der Beamten auf 516, bei der Gruppe der Angestellten auf 2 625 und bei der Gruppe der Arbeiter auf 496. Die Wahlen wurden als Gruppenwahl durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am 9.5.1989 bekanntgemacht. Zugleich wurden auch die Jugendvertretung bei der Hauptverwaltung und die Vertretung der ausländischen Beschäftigten bei der Hauptverwaltung gewählt.
Für die Durchführung der Wahlen war jeweils ein aus denselben Personen bestehender Wahlvorstand bestellt.
Die Wahlausschreiben für die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Hauptverwaltung und für die Wahl des Gesamtpersonalrats enthalten die Aufforderung; „innerhalb von zwölf Arbeitstagen seit dem Erlaß dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum Donnerstag, dem 30.3.1989, 24.00 Uhr, während der Dienststunden beim Wahlvorstand Wahlvorschläge … einzureichen”. Am Ende des Wahlausschreibens ist jeweils als „Tag des Erlasses” der 10.3.1989 angegeben. Oben rechts ist „Stuttgart, den 07.3.1989” (bzw. „Stuttgart, den 07. März 1989”) angeführt.
Ort der Wahlen war in dem Gebäude der Hauptverwaltung der … in … dessen größter Raum 1, der bei engster Bestuhlung etwa 300 Personen faßt. Dort ermittelte der Wahlvorstand im Anschluß an die Wahlhandlung auch das Wahlergebnis. Für die Beschäftigten bei den nicht verselbständigten Außenstellen der … war Briefwähl angeordnet. Bezüglich der Wahl des Gesamtpersonalrats wurden die bei den verselbständigten Außenstellen von den örtlichen Wahlvorständen ermittelten Teilergebnisse telefonisch durchgegeben.
Am 26.5.1989 haben die fünf Antragsteller die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Hauptverwaltung und die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – angefochten. Sie haben beantragt, die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Hauptverwaltung der … vom 25.4.1989 und die Wahl des Gesamtpersonalrats bei der … vom 25.4.1989 für ungültig zu erklären. Hinsichtlich des Wahlausschreibens, ferner während der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in dem Gebäude der Hauptverwaltung sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden. Die Verstöße hätten nach ihrer Erkenntnis das Wahlergebnis beeinflußt.
Die Antragsteller haben in ihrer Anfechtungsschrift folgende Rügen erhoben:
1. Auseinanderfallen des Tages des Erlasses und des Tages der Bekanntgabe des Wahlausschreibens (dabei Hinweis Antragsteller auf das Wahlausschreiben für die Wahl des Gesamtpersonalrats).
2. Die Frist zur Einreichung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen sei nicht beachtet worden (dabei Bezugnahme der Antragsteller auf die Zeitangabe „24.00 Uhr” in dem. Wahlausschreiben).
3. Bei der Wahlhandlung sei keine Personenkontrolle vorgenommen worden. Ein Dienstausweis sei nicht verlangt worden.
4. Unbenutzte Stimmzettel seien aus den Wahlkabinen nicht regelmäßig entfernt worden. Nicht gebrauchte Stimmzettel seien in einen offenen Behälter zu werfen gewesen. Für jedermann sei einsehbar gewesen, welche Stimmzettel weggeworfen worden seien (keine Wahrung des Wahlgeheimnisses). Für die Kennzeichnung der Stimmzettel seien gewöhnliche Bleistifte statt Kopierstifte in den Kabinen angebracht worden.
5. Die Stimmzettel für die Wahl in der Gruppe der Angestellten seien dem Wähler als Paket in der Weise übergeben worden, daß die Listenvorschläge übereina...