Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung von Angehörigen einer Gruppe, die im Personalrat keine Vertretung erhält, sich nach § 17 Abs. 5 S. 2 BPersVG einer anderen Gruppe anzuschließen, hat auf die Zahl der auf die anderen Gruppen fallenden Sitze im Personalrat keinen Einfluß.
2. Zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt und daher nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar sind Bedienstete, die für die dienstliche Beurteilung von Angestellten zuständig sind.
Normenkette
BPersVG § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 26.03.1980; Aktenzeichen B-PVG 4/79) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 1980 – B-PVG 4/79 – wird geändert. Es wird festgestellt, daß die am 8. Mai 1979 beim … durchgeführte Wahl des ehelichen Personalrats und der Soldatenvertretung ungültig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beschäftigten des … wählten am 8.5.1979 einen örtlichen Personalrat. (Personalrat der Zivilbediensteten). Gleichzeitig wurden der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat gewählt. Im Wahlausschreiben für die Wahl des örtlichen Personalrats der Zivilbediensteten vom 12.3.1979 heißt es hierzu:
„Der Personalrat besteht aus 7 Mitgliedern. Davon erhalten
die Beamten |
entfällt |
die Angestellten |
3 |
die Arbeiter |
4. |
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter wählen ihre Vertretung in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).”
Im Original der Wanlausschreiben ist das Wort „ertfällt” und sind die Zahlen „3, 4” mit Bleistift eingesetzt. Als Wahlzeit war die Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angegeben. In den Personalrat wahlberechtigt waren 96 Angestellte und 95 Arbeiter, ferner 5 Beamte, von denen sich einer der Gruppe der Angestellten und vier der Gruppe der Arbeiter angeschlossen hatte (§ 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG), so daß in der Gruppe der Angestellten schließlich 97 Personen, in der Gruppe der Arbeiter schließlich 99 Personen wahlberechtigt waren. Zu welchem Zeitpunkt sich die Beamten der Gruppen der Angestellten und der Arbeiter angeschlossen hatten, ist nicht schriftlich belegt; der Beteiligte zu 1 gibt an, alle Beamten hätten vor Erlaß des Wahlausschreibens entsprechende Erklärungen abgegeben. Der Organisations- und Stellenplan des … sieht 5 Beamte, 96 Angestellte und 96 Arbeiter vor. Eine Arbeiterstelle war im Zeitpunkt der Wahl vorübergehend nicht besetzt. Für die Wahl des örtlichen Personalrats der Zivilbediensteten, des Bezirkspersonalrats uni des Hauptpersonalrats standen den Wählern jeweils nur ein Wahlumschlag zur Verfügung (vgl. § 40 BPersVwO).
Gleichzeitig mit der Wahl des örtlichen Personalrats der Zivilbediensteten wählten die hierfür wahlberechtigten Soldaten des … entsprechend § 35 a des Soldatengesetzes eine aus fünf Migliedern bestehende örtliche Personalvertretung der Soldaten.
Für die Wahl der von den Gruppen der Angestellten und Arbeitern zu wählenden Mitglieder des Personalrats waren je drei Listen zugelassen worden. Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats der Zivilbediensteten stellte folgendes Wahlergebnis fest:
Gruppe der Angestellten
Wahlvorschlag ÖTV |
42 |
Stimmen |
Wahlvorschlag VAB |
26 |
Stimmen |
Wahlvorschlag GÖD |
25 |
Stimmen |
ungültig |
1 |
Stimme |
abgegeben: |
94 |
Stimmen |
Als gewählt wurde je ein Bewerber jeden Wahlvorschlags festgestellt.
Gruppe der Arbeiter
Wahlvorschlag ÖTV |
37 |
Stimmen |
Wahlvorschlag VAB |
27 |
Stimmen |
Wahlvorschlag GÖD |
24 |
Stimmen |
ungültig |
6 |
Stimmen |
abgegeben: |
94 |
Stimmen |
Als gewählt wurden zwei Bewerber des Wahlvorschlags ÖTV und je ein Bewerber der beiden anderen Wahlvorschläge festgestellt.
Für die Wahl der von den Soldaten zu wählenden Soldatenvertretung waren zwei Listen zugelassen worden. Der Wahlvorstand für die Wahl der Soldatenvertretung stellte mit Aushang vom 8.5.1979 folgendes Wahlergebnis fest:
Wahlvorschlag DBwV |
78 |
Stimmen |
Wahlvorschlag ÖTV |
31 |
Stimmen |
ungültig |
5 |
Stimmen |
abgegeben: |
114 |
Stimmen |
Als gewählt wurden vier Bewerber des Wahlvorschlags DBwV, darunter … und ein Bewerber des Wahlvorschlags ÖTV festgestellt. … ist mit Wirkung vom 1.9.1979 in die USA kommandiert und ab 1.10.1979 dorthin versetzt worden.
Die Stellung von … war folgende: Dienststellenleiter ist der Depotleiter …. Dieser wird in dieser Eigenschaft vertreten vom S 3-Offizier. Bei Verhinderung des Depotleiters und des S 3-Offiziers nahm … stellvertretend die Funktion des Depotleiters wahr. Das Depot ist in Teilbereiche gegliedert. … war Leiter des Teilbereichs Materialübernahne/-Empfang (etwa 155 Angehörige). Dieser Teilßereich war untergliedert in sieben Teileinheiten. Hauptmann Brodrecht war als Teilbereichsleiter fachlicher Vorgesetzter für alle Angehörigen seines Teilbereichs, Ferner war er militärischer Vorgesetzter für die etwa 72 Soldaten seines Teilbereichs. In diesem Rahmen war er weisungsbefugt. Die Beurteilung der Soldaten wird durch den Depotleiter vorgenommen. Hierzu gaben die Teileinheitsführer und … als Teilbereichsleiter vorher Äußerungen ab. ...