Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratswahl. Vorabstimmungen über gemeinsame Wahl. Wahlanfechtung gem. § 25 BPersVG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Berücksichtigung des Ergebnisses von Vorabstimmungen durch den Wahlvorstand steht nicht entgegen, wenn bei den Vorabstimmungen das Verfahren der schriftlichen Stimmabgabe über die bei der eigentlichen Personalratswahl für die schriftliche Stimmabgabe bestehenden Voraussetzungen hinaus angewandt wurde.
2. Zur Zulässigkeit der unmittelbaren Aushändigung der Unterlagen über die schriftliche Stimmabgabe an die Abstimmungsberechtigten von Teildienststellen, für die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde.
3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Ergebnisses von Vorabstimmungen, auch wenn den Abstimmungsberechtigten von Teildienststellen, für die schriftliche Stimmabgabe angeordnet war, keine mit Briefmarken versehene Freiumschläge zur Rücksendung der Abstimmungsbriefe übermittelt worden sind.
Normenkette
BPersVG § 19 Abs. 2; BPersVG/BPersVwO § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 26.11.1985; Aktenzeichen B-PVG 10/84) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 1985 – B-PVG 10/84 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Das … wurde 1984 durch Zusammenlegung der früher eigenständigen Dienststellen in … und … zu einer Dienststelle, bei welcher ein Personalrat zu bilden ist. Neun Dienststellenteile liegen von dem Kernteil der Dienststelle 2 km und mehr entfernt. In der Dienststelle beschäftigt waren 1984 501 wahlberechtigte Beamte, 1 wahlberechtigte Angestellte und 377 wahlberechtigte Arbeiter. In der Zeit vom 8. bis 10.8.1984 fand in der Dienststelle die erste Wahl des aus 11 Mitgliedern bestehenden Personalrats der neuen Dienststelle als gemeinsame Wahl statt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 10.8.1984 bekannt. Die antragstellende Gewerkschaft ficht die Wahl mit der Begründung an, die Vorabstimmungen über die Durchführung der gemeinsamen Wahl seien nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Der aus einem Beamten, einer Angestellten und einem Arbeiter bestehende Wahlvorstand gab am 13.6.1984 die Namen seiner Mitglieder durch Aushang bekannt. Bereits am 4.6.1984 hatte sich ein aus zwei Beamten, einer Angestellten und drei Arbeitern bestehender Abstimmungsvorstand gebildet. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Abstimmungsvorstandes waren gleichzeitig die Mitglieder des Wahlvorstandes. Der Abstimmungsvorstand erließ unterm 4.6.1984 eine von allen seinen Mitgliedern unterschriebene „Bekanntmachung für die Vorabstimmung über gemeinsame Wahl des ÖPR”. Diese wurde in dem Kernteil der Dienststelle, dem Dienststellenteil Landau und möglicherweise in den anderen Dienststellenteilen ausgehängt. In dieser Bekanntmachung ordnete der Abstimmungsvorstand für die neun entfernt liegenden Dienststellenteile die schriftliche Stimmabgabe an. Es handelt sich dabei um folgende Dienststellenteile (die angegebenen Entfernungen sind solche zum Kernteil der Dienststelle):
- … 5 Beamte, 14 Arbeiter, 4 km,
- …, 33 Beamte, 2 bis 3 km,
- …,5 Beamte, 29 Arbeiter, 2 km,
- …, 2 Beamte, 14 Arbeiter, 4 km,
- …,5 Beamte, 12 km,
- Außenstelle …, 90 Beamte, 33 Arbeiter, 40 km,
- Außenstelle …, 6 Beamte, 5 km,
- …, 6 Beamte, 21 km,
- …,2 Beamte, 22 km.
Die Vorabstimmungen im Kernteil der Dienststelle wurden auf 18. und 19.6.1984 festgesetzt. Die Vorabstimmungen fanden entsprechend der Bekanntmachung nach Gruppen getrennt statt. Die Beschäftigten in den neun entfernt liegenden Dienststellenteilen und die sich in dem Kernbereich der Dienststelle an den Vorabstimmungen im Wege der schriftlichen Stimmabgabe beteiligenden Beschäftigten erhielten für die Vorabstimmung neben einem Merkblatt je einen Abstimmungszettel mit nicht verschließbarem Wahlumschlag, eine auszufertigende „Erklärung zur schriftlichen Stimmabgabe” mit grünem Umschlag und einen amtlichen Briefumschlag mit der Aufschrift „An Abstimmungsvorstand …” überbracht. Die im Kernteil der Dienststelle im Abstimmungslokal Abstimmenden erhielten lediglich den Abstimmungszettel und den nicht verschließbaren Wahlumschlag ausgehändigt. Nach den Feststellungen des Abstimmungsvorstandes wurden bei der Vorabstimmung in der Gruppe der Beamten 307 Stimmen abgegeben (219 in schriftlicher Stimmabgabe), wovon 258 für eine gemeinsame Wahl waren, 45 Stimmen waren dagegen. In der Gruppe der Arbeiter wurden hiernach 294 Stimmen abgegeben, wovon 244 für eine gemeinsame Wahl waren, 48 Stimmen waren dagegen. Die Angestellte sprach sich für eine gemeinsame Wahl aus. Diese Ergebnisse teilte der Abstimmungsvorstand dem Wahlvorstand mit Schreiben vom 20.6.1984 unter Übermittlung der Abstimmungsunterlagen mit. Darauf schrieb der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben vom 25.6.1984 eine gemeinsame Wahl des Personalrats aus.
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