Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratswahl. Vorabstimmungen. Wahlnichtigkeit. Anfechtung der Wahl zum Personalrat
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Personalratswahl ist nicht nichtig, wenn etwaige Wahlfehler nur in der Nichtberücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung eines Dienststellenteils und in der Nichtaufnahme von fünf Beschäftigten in das 120 Wahlberechtigte umfassende Wählerverzeichnis bestehen.
2. Zur Frage, ob Vorabstimmungen wiederholt werden können.
3. Zur Besetzung des Abstimmungsvorstands mit einem Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe.
Normenkette
BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG/BPersVwO § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 13.05.1983; Aktenzeichen 15 S 1448/83) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 1983 – 8 K 3/83 – insoweit geändert, als darin eine Feststellung getroffen ist. Der Antrag der Antragsteller wird auch insoweit abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Am 12.5.1982 wurde von den 120 wahlberechtigten Beschäftigten des … der bei dieser Dienststelle bestehende Personalrat, der Beteiligte zu 1, gewählt. Zur Teilnahme an der Wahl waren auch 28 wahlberechtigte Beschäftigte aufgerufen, die im … in … tätig sind. Es handelt sich daher um 2 Beamte, 12 Angestellte, 7 Arbeiter und 7 Soldaten.
Die Bekanntmachung des Wahlvorstandes über seine Zusammensetzung vom 12.2.1982 enthielt den Hinweis, daß Vorabbestimmungen über die Geltung von Nebenstellen und von Teilen der Dienststelle als selbständige Dienststelle „nur berücksichtigt werden können, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand spätestens am 24.2.1982 vorliegt (§ 4 der Wahlordnung)”. Diese Bekanntmachung wurde im Dienstgebäude des … ab 12.2.1982 ausgehängt, im Dienstgebäude des … in … infolge Verzögerungen erst ab Nachmittag des 17.2.1982. Am 24.2.1982 fand bei 28 wahlberechtigten Beschäftigten des … in … unter der Leitung eines aus zwei Angestellten und einem Soldaten bestehenden Wahlvorstandes eine Vorabstimmung über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des … statt. Dabei stimmten 14 für die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung. Um vier zur Dienstleistung in das … abgeordneten Mitarbeitern der Standortverwaltung …, denen die Teilnahme an der Vorabstimmung versagt worden war, ebenfalls Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen, gewährte der Wahlvorstand eine weitere Abstimmungsmöglichkeit außerhalb der Frist in der Erwägung, einen möglichen Wahlanfechtungsgrund zu beseitigen. Am 9.3.1982 fand im … in Rastatt unter der Leitung eines aus einem Soldaten, einer Angestellten und einem Arbeiter bestehenden Wahlvorstands eine zweite Vorabstimmung statt, bei der jedoch wiederum die vier zur Dienstleistung abgeordneten Mitarbeiter als nicht wahlberechtigt behandelt wurden. Bei dieser Vorabstimmung stimmten 18 für die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung. Der Wahlvorstand berücksichtigte das Ergebnis der Vorabstimmung vom 9.3.1982 nicht. Er beschloß am 24.3.1982, die vier zur Dienstleistung abgeordneten Mitarbeiter aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
Die 17 als Antragsteller aufgeführten Soldaten, Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte im … in …, die bei der Personalratswahl vom 12.5.1982 als wahlberechtigt behandelt wurden. Sie haben mit einem weiteren wahlberechtigten Soldaten im April 1982 das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Fachkammer für Personalvertretungssachen, angerufen und zunächst die Feststellung beantragt, daß es sich bei dem … um eine selbständige Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG handele. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2.3.1983 haben sie anstelle der erwähnten Feststellung beantragt, die am 12.5.1982 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1 für ungültig zu erklären. Darauf hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Dort haben die Antragsteller zuletzt beantragt, die am 12.5.1982 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß die am 12.5.1982 durchgeführte Wahl nichtig ist.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat durch Beschluß vom 13.5.1983 festgestellt, daß die am 12.5.1982 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1 nichtig ist. Im übrigen hat es den Antrag der Antragsteller abgewiesen und bezüglich des aus dem Verfahren ausgeschiedenen weiteren Soldaten das Verfahren eingestellt. Das Begehren, die Wahl für ungültig zu erklären, sei unzulässig, da die Wahl nicht entsprechend § 25 BPersVG binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten worden sei. Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl sei begründet. Die in der Bekanntmachung des Wahlvorstandes genannte Vorabstimmungsfrist des 24.2.1982 sei wegen des späten Aushangs im … unrichtig gewesen. Die Frist für Vorabstimmungen habe daher weder am 24. noch am 25.2.1982 geendet. De...