Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Weigerungsgründe. Arbeitszeit und Pausen. Hebung der Arbeitsleistung. Gestaltung der Arbeitsplätze. Mitbestimmung bei der Änderung eines Dienstplans

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Änderung eines Dienstplans gilt im Blick auf den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt, wenn der Personalrat die beantragte Zustimmung mit Gründen verweigert, die sich nicht auf die Lage der Arbeitszeit und auf die Pausen beziehen, also außerhalb dieses Mitbestimmungstatbestandes liegen.

2. Der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung) ist nicht erfüllt, wenn die Arbeit eines Fahrdienstleiters vormittags auf einen anderen Fahrdienstleiter übertragen wird, um die Arbeitsmenge an den allgemeinen Leistungsstandard anzupassen.

3. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze) ist nicht erfüllt, wenn sich ein Fahrdienstleiter vormittags zeitweise auf den Arbeitsplatz eines anderen Fahrdienstleiters begeben muß: Es fehlt eine gestaltende Veränderung des Arbeitsplatzes.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2, § 75 Abs. 3 Nrn. 1, 16, § 76 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.08.1983; Aktenzeichen 8 K 2/83)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 12.03.1986; Aktenzeichen 6 P 5.85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. August 1983 – 8 K 2/83 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat des Bahnhofs … der Deutschen Bundesbahn. Er macht geltend, bei der Einführung des Dienstplans 9 dieses Bahnhofs am 1.11.1982 seien Mitbestimmungsrechte nicht beachtet worden.

Der Dienstplan 9 betrifft zusammen mit dem Dienstplan 7 dieses Bahnhofs das zum Bahnhof gehörende Stellwerk. Es handelt sich um ein Drucktastenstellwerk, das im 1. Halbjahr 1979 in Betrieb genommen wurde. Im Bedienungsraum dieses Stellwerks sind im Abstand von je 2,50 m drei Steiltische eingerichtet. Dem mittleren Stelltisch (Fahrdienstleiter II – Ortsfahrdienstleiter –) sind die Gleis – und Signalanlagen des Bahnhofs zur Durchführung von Zug- und Rangierfahrten zugeordnet. Zum Steilbereich des linken Stelltischs (Fahrdienstleiter I) gehört die zweigleisige Strecke in Richtung Horb, zum Stellbereich des rechten Stelltisches (Fahrdienstleiter III) gehört die eingleisige Strecke in Richtung Tuttlingen. Der Dienstplan 9 betrifft die Fahrdienstleiter I und III, der Dienstplan 7 betrifft den Fahrdienstleiter II. Von jedem der drei Stelltische aus können alle Signaltechnischen Punktionen für den gesamten Stellwerksbereich ausgeführt werden. In fernmeldetechnischer Hinsicht bestehen aber Einschränkungen. Lautsprecherdurchsagen für den Bahnhof Spaichingen, Anrufe im Wartungsfunk und gewisse Ferngespräche, die dem Fahrdienstleiter III zugeordnet sind, können von einem anderen Stelltisch nicht vorgenommen werden. In der Frühschicht Montag bis Freitag fallen nach Darstellung des Beteiligten bis 6 Tätigkeiten an, die nur vom Stelltisch III aus wahrgenommen werden können, nach Darstellung des Antragstellers sind in einem bestimmten Zeitraum etwa 22 Tätigkeiten dieser Art angefallen. (7 Lautsprecherdurchsagen, 8 Wartungsfunkgespräche, 7 Fernsprecherbenutzungen).

Der Dienstplan 7 wurde mit Zustimmung des Antragstellers am 23.5.1982 eingeführt. Er sieht wie schon der zuvor seit 30.1.1979 für den Ortsfahrdienstleiter maßgebend gewesene Dienstplan für die Aufgaben des Fahrdienstleiters II vier Beschäftigte vor, die in einem grundsätzlich vierwöchigen Wechsel die gesamten Verkehrszeiten abzudecken haben. In dem Dienstplan ist eine durchgängige, nicht durch Pausen unterbrochene Besetzung des Fahrdienstleiters II vorgesehen, ausgenommen von Samstag 22.50 Uhr bis Sonntag 6.15 Uhr und von Sonntag 22.30 Uhr bis Montag 3.20 Uhr (kein Zugverkehr).

Der Dienstplan 9 wurde am 1.11.1982 eingeführt. Er löste einen seit 1.7.1981 maßgebenden Dienstplan ab. Dieser neue Dienstplan 9 sieht für die Fahrdienstleiter I und III insgesamt vier Beschäftigte vor, die ebenfalls in einem vierwöchigen Wechsel eingesetzt werden. In dem Dienstplan ist eine pausenlose Besetzung des Fahrdienstleiters I vorgesehen von Montag bis Freitag 4.30 Uhr bis 22.500 Uhr, Samstag von 7.00 bis 22.00 Uhr und Sonntag von 8.15 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Besetzung des Fahrdienstleiters III ist nur vorgesehen von Montag bis Freitag 12.00 bis 20.00 Uhr. Die Frühschicht des Fahrdienstleiters I ist angesetzt jeweils von 4.30 Ohr bis 12.30 Uhr. Die Gesamtregelung geht davon aus, daß in den Zeiten, in welchen die Stelle des Fahrdienstleiters III nicht besetzt ist, dessen Aufgaben vom Fahrdienstleiter II zusätzlich wahrgenommen werden. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage ist in den Dienstplänen 7 und...

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