rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderliches Visum. Sinneswandel nach der Einreise. Zweckwechsel. Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung. vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausländer ist dann mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist, wenn er das für den aktuell begehrten Aufenthaltszweck notwendige Visum erhalten hat.

 

Normenkette

AufenthG § 5 Abs. 2 Sätze 1-2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 S. 1; AufenthV § 39 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 1 K 1345/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. August 2005 – 1 K 1345/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.06.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2005 anzuordnen.

I. Die im Jahr 1981 geborene Antragstellerin, eine brasilianische Staatsangehörige, reiste am 26.12.2004 ohne Visum über den Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein, um – nach ihren Angaben – eine Tante zu besuchen. Am 01.02.2005 meldete sie sich erstmals im Bundesgebiet in Ixxxxxxxx an. Mit einem am 17.03.2005 unterschriebenen Formular beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschkurs für Studienbewerber mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Dieses Formular gab sie beim Bürgermeisteramt des Wohnorts ab. Das Bürgermeisteramt brachte am 30.03.2005 auf dem Formular einen Prüfvermerk an. Das Formular ging am 31.03.2005 bei der Ausländerbehörde, dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, ein. Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte das Landratsamt die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an einem für die Erteilung erforderlichen Visum. Ferner wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Brasilien angedroht, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung freiwillig ausreise.

Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, bevor sie nicht das dafür erforderliche Visumverfahren von Brasilien aus durchgeführt habe. Denn sie sei ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist und könne weder nach § 39 AufenthV noch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die angestrebte Aufenthaltserlaubnis im Bundesbiet einholen.

Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Gericht sei zu Unrecht ihrem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig gestellt habe. Zudem verkenne das Gericht, dass sie sehr wohl mit dem „erforderlichen Visum”, d.h. in ihrem Fall visumfrei, eingereist sei. Denn zum Zeitpunkt ihrer Einreise habe sie noch keine Aufnahme studienvorbereitender Sprachkurse beabsichtigt, sondern ihre Tante besuchen wollen. Eine Nachholung des Visumverfahrens sei ihr schließlich auch nicht zuzumuten, da dadurch eine kontinuierliche Sprachbildung verhindert werde.

II. Unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 AufenthG beschränkt ist, ist es nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Senat geht zwar von der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses aus (zu Letzterem vgl. §§ 81 Abs. 3 Satz 1, 59 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 und 50 Abs. 3 AufenthG). Doch besteht keine Veranlassung, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung Vorrang vor dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Denn ihr Widerspruch wird bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten voraussichtlich keinen Erfolg haben, so dass dem – vom Gesetz als Regelfall ausgestalteten – öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) Vorrang vor dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist. Denn weder § 39 AufenthV (dazu 1.) noch § 5 Abs. 2 AufenthG (d...

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