rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentschluss. Eheschließung. Aufenthaltserlaubnis. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Erforderlichkeit eines Visums) kommt es nicht auf den bei der Einreise beabsichtigten, sondern auf den mit dem aktuellen Antrag verfolgten Aufenthaltszweck an (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 – 11 S 1797/05). Die Frage, ob ein sog. Nachentschluss vorliegt, kann jedoch für die Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von Bedeutung sein.
Zur Gültigkeit ausländischer Eheschließungen (hier: Dänemark).
Normenkette
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1; AufenthV § 39 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 20.01.2006; Aktenzeichen 4 K 4299/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2006 – 4 K 4299/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin angefochtene Beschluss abzuändern und der Antragstellerin der von ihr beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.
Die Antragstellerin, eine philippinische Staatsangehörige, war mit einem Visum zu Besuchszwecken am 29.06.2005 in das Bundesgebiet eingereist; kurz vor Ablauf des Besuchsvisums (21.09.2005) heiratete sie am 09.09.2005 einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark. Nach der Heirat – am 19.09.2006 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs und trug vor, sie sei auf Einladung ihres Schwagers eingereist und habe hierbei auch einen Besuch bei ihrem späteren Ehemann, einem Bekannten, beabsichtigt. Während des Besuchs hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Da die Eheschließung in der Bundesrepublik in der kurzen Zeit bis zum Ablauf des Besuchsvisums nicht möglich gewesen sei, hätten sie vor dem Standesamt in Dänemark (Tonder) die Ehe geschlossen, und sie wolle zukünftig bei ihrem Ehemann leben.
Der Antrag, zu dem die Antragstellerin die dänische Heiratsurkunde vorlegte, wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 abgelehnt; außerdem erging gegen die Antragstellerin eine auf die Philippinen bezogene Abschiebungsandrohung, und der Antragstellerin wurden die Kosten einer etwaigen Abschiebung auferlegt. In der Begründung der Verfügung prüft die Behörde die Voraussetzungen der §§ 39 AufenthV und des § 5 Abs. 2 AufenthG und trifft eine an den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG orientierte Ermessensentscheidung. Sie geht davon aus, nach Würdigung aller Umstände habe die Antragstellerin bereits bei der Einreise die spätere Eheschließung beabsichtigt, und ist außerdem der Auffassung, die Eheschließung in Dänemark sei mangels einer Legalisierung ausländerrechtlich nicht beachtlich.
Nach rechtzeitiger Widerspruchseinlegung war der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts führt aus, die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden; insbesondere habe die Antragsgegnerin das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Antragstellerin habe einen sog. Nachentschluss nicht plausibel machen können. Sie habe den behaupteten nachträglichen Sinneswandel nicht substantiiert unter Vortrag besonderer Umstände dargelegt, da sie bereits mit allen für eine Heirat erforderlichen Dokumenten eingereist sei und sich der Ehemann schon vor der Einreise erkundigt habe, welche Dokumente für eine Eheschließung konkret benötigt würden. Daran werde hinreichend deutlich, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Ehe zu schließen. An der grundsätzlichen Heiratsbereitschaft ändere der Vorbehalt, es sich im Fall des Nichtverstehens eventuell anders zu überlegen, nichts.
Die Beschwerde macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit allen für die Eheschließung notwendigen Papieren eingereist, sei falsch; so sei ihr zum Beispiel eine Ledigkeitsbescheinigung der philippinischen Standesbehörden erst am 03.08.2005 ausgestellt worden. Sie habe außerdem bereits ein gültiges Rückflugticket für einen Rückflug am 27.09.2005 gehabt, und auch ihr jetziger Ehemann versichere an Eides statt, dass der Heiratsentschluss erst Mitte/Ende Juli 2005, also nach einem näheren Kennenlernen während des Besuchsa...