Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitwirkung. Verwaltungsanordnung zur Lohnregelung. Mitwirkung bei der Regelung der Vergütung von während der Rufbereitschaft im Winterdienst anfallender Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anordnung, wonach künftig bei der Heranziehung von Arbeitern aus der Rufbereitschaft eine bestimmte übertarifliche Leistung nicht mehr gewährt wird, ist eine Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Sinne des Mitwirkungstatbestandes des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.

 

Normenkette

LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 08.12.1987; Aktenzeichen 8 K 5/87)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.03.1990; Aktenzeichen 6 P 17.88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 1987 – 8 K 5/87 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, Personalrat einer Stadt, begehrt seine Beteiligung an der Berechnung des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme bei Arbeitern des städtischen Werkhofs, wenn diese im Winterdienst aus der Rufbereitschaft herangezogen werden.

Beim städtischen Werkhof haben die Arbeiter im Rahmen des Winterdienstes unter anderem Rufbereitschaft zu leisten. Gemäß § 16 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Gemeindeverwaltungen und Betriebe – BMT-G II – wird die Vergütung für eine längere, zusammenhängende Rufbereitschaft bezirklich oder betrieblich geregelt. Auch hat hiernach der Arbeiter, der aus der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, Anspruch auf Vergütung für eine Mindestarbeitszeit, deren Dauer bezirklich vereinbart wird. Nach § 2 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Bezirkszusatztarifvertrags Nr. 6 zum BMT-G II, der sich mit Entschädigung für Rufbereitschaft befaßt, wird dem Arbeiter, der aus der Rufbereitschaft zur Arbeit verpflichtet wird, mindestens zwei Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Fällt die Arbeitsverpflichtung aus der Rufbereitschaft ganz oder teilweise in die Nachtarbeitszeit oder auf einen Sonntag oder Feiertag, so werden gemäß § 17 Abs. 3 BMT-G II mindestens drei Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bezirkszusatztarifvertrags Nr. 6 zum BMT-G II werden bei der Arbeitsverpflichtung aus der Rufbereitschaft etwaige Zeitzuschläge nur für die tatsächlich geleistete Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit gezahlt. Die Zahlung der Zeitzuschläge ist in § 22 BMT-G II geregelt. Danach beträgt unter anderem der Zeitzuschlag für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.

Über diese Bestimmungen hinaus wurde bei den etwa 20 bis 30 Arbeitern des städtischen Werkhofs, die im Rahmen des Winterdienstes Rufbereitschaft leisteten, über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg für die Berechnung des Arbeitslohnes die Arbeitszeit so berechnet, daß der tatsächlichen Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet wurde. Damit sollte der Zeitaufwand des Arbeiters für die Anfahrt pauschal berücksichtigt werden. Der beteiligte Bürgermeister richtete unterm 16.10.1985 ein Schreiben an den Bauhofleiter, an den Straßenmeister (Vertreter des Bauhofleiters), an den Gärtner- und Rohrnetzmeister, in deren Bereichen entsprechende Arbeiter tätig sind, und an den Personalrat zur „Vergütung von Rufbereitschaft und während der Rufbereitschaft anfallender Arbeitszeit.” Darin heißt es unter anderem:

„Die zu bezahlende Arbeitszeit beginnt mit der Arbeitsaufnahme und endet mit dem Ende der Arbeitszeit (Ausnahme: garantierte Arbeitszeit von zwei bzw. drei Stunden). Bisher einseitig von der Stadt darüber hinausgehende Leistungen können nicht mehr gewährt werden.”

Abschließend heißt es, geleistete Überstunden seien durch zusätzliche Freizeit abzugelten; zu den geleisteten Überstunden wurden auch solche zählen, die zwar nicht geleistet, aber aufgrund der garantierten Arbeitszeit gezahlt worden seien. Das Schreiben wurde von den genannten Amtsleitern bekanntgegeben.

Der antragstellende Personalrat machte dem Bürgermeister gegenüber personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte geltend. Es gab hierzu Gespräche. Der Bürgermeister vertrat dabei die Auffassung, der antragstellende Personalrat habe in dieser Angelegenheit kein Beteiligungsrecht. Er lehnte es in einem Schreiben vom 9.4.1986 ab, die Angelegenheit dem Gemeinderat zuzuleiten. Unterm 17.11.1986 bestätigte er diese Haltung.

Der Antragsteller hat im April 1987 das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß ihm bei der Anordnung vom 16.10.1985 ein Mitwirkungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs), hilfsweise ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG (Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle) zugestanden habe. Der Begriff der Verwaltungsanordnung sei weit auszulegen. Er greif...

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