Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Organ. Universitätsklinikum. Klinikumsvorstand. Zuständigkeit im Mitbestimmungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Klinikumsvorstand ist das in der Verfassung der Anstalt vorgesehene oberste Organ des Universitätsklinikums im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG.
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 3 S. 4; BPersVG § 69 Abs. 3 S. 2; UKG § 10 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 09.04.1999; Aktenzeichen 16 K 3343/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 09. April 1999 – 16 K 3343/98 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, welches Organ des Universitätsklinikums xxxxxxxxxx im Mitbestimmungsverfahren bei fehlender Einigung anzurufen ist.
Das Land Baden-Württemberg hat mit Erlaß des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz – HMG) vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) mit Wirkung vom 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 HMG) u.a. das Klinikum xxxxxxxxxx der Universität xxxxxxxxxx mit Sitz in xxxxxxxxxx (Universitätsklinikum xxxxxxxxxx) als rechtsfähige Anstalten des öffentliches Rechts der Universität errichtet. Seine Organe sind nach § 8 UKG der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand. Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UKG der Leitende Ärztliche Direktor, der nach § 10 Abs. 3 Satz 3 UKG i.V. mit § 7 Abs. 2 Satz 6 der Satzung des Universitätsklinikums xxxxxxxxxx – rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Universität xxxxxxxxxx – vom 10.12.1997 – Satzung – durch den Kaufmännischen Direktor vertreten wird. Kommt zwischen ihm und dem Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten eine Einigung nicht zustande, so kann nach § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG jeder von ihnen die Angelegenheit dem in der Anstaltsverfassung vorgesehenen obersten Organ vorlegen. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung, welches der beiden Organe des Universitätsklinikums das ist. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, dem diese Frage zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt wurde, kam in seinem an die Universitätsklinika gerichteten Erlaß vom 09.06.1998 zu dem Ergebnis, daß in den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG nicht der Aufsichtsrat oder ein von diesem gebildeten Ausschuß, sondern der Vorstand zuständig ist.
Am 15.10.1998 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt festzustellen, daß für das Universitätsklinikum der Aufsichtsrat das in der Verfassung vorgesehene oberste Organ i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG ist, hilfsweise festzustellen, daß in den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 4 LPVG die Aufsichtsbehörde anzurufen ist. Er hat geltend gemacht, als Personalvertretung habe er ein rechtliches Interesse an der Klärung der genannten Rechtsfrage, denn die Rechtsauffassung des Ministeriums sei unzutreffend. Mit einiger Wahrscheinlichkeit werde auch in Zukunft zwischen den Beteiligten in Mitbestimmungsverfahren Streit entstehen. Dann müsse Klarheit darüber bestehen, welches in solchen Fällen als oberstes Organ anzurufen sei. Dies sei nach seiner Auffassung der Aufsichtsrat. Dem Vorstand obliege nach der Satzung die Führung der Geschäfte, der Aufsichtsrat habe dagegen die Zuständigkeit für die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Maßnahmen und entscheide auch über die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Wenn in § 69 LPVG die Überprüfung einer umstrittenen Maßnahme durch ein weiteres Organ vorgeschrieben sei, so solle dadurch eine nochmalige Entscheidung durch eine vom ersten Entscheidungsträger unabhängigen Stelle gewährleistet werden. Eine solche Stelle sei der Klinikumsvorstand aber nicht, denn er sei mit der Dienststellenleitung teilweise identisch. Der Klinikumsvorstand sei kein übergeordnetes Organ gegenüber dem Vorsitzenden des Klinikumsvorstands oder dessen Vertreter. Wenn aber auf Verwaltungsseite der ursprüngliche Verhandlungspartner beteiligt werde, sei das weitere Beteiligungsverfahren „sinnentleert”. Deshalb geböten es auch Sinn und Zweck des Stufenverfahrens, den Aufsichtsrat in Streitfällen der Mitbestimmung als oberstes Organ zu beteiligen. Sollte man dieser Auffassung nicht folgen, wäre festzustellen, daß nach der Satzung kein oberstes Organ festgelegt sei. Dann sei im Konfliktsfall die Aufsichtsbehörde anzurufen.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags geltend gemacht, weil es kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gebe, ein solches vielmehr erst im Zusammenhang mit einem konkreten Mitbestimmungsstreit anerkannt werden könne. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem zu...