Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleidergeld für Polizeibeamte. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.1999; Aktenzeichen 12 K 2726/98)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1999 – 12 K 2726/98 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.224,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der nach § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg. Die vorgeschriebene Darlegung dessen erfordert schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen” bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern”, „erklären” oder „näher auf etwas eingehen”. Erforderlich ist dabei, daß sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht. Desweiteren muß die Entscheidungserheblichkeit des beanstandeten Fehlers dargetan werden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.05.1998 – 4 S 660/98 – m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hervorgerufen.

Die mit dem Zulassungsantrag erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, wonach die Kriminalpolizeibeamten gegenüber den übrigen Beamten außerhalb des Polizeivollzugsdienstes generell einen wesentlich höheren Verschleiß der von ihnen im Dienst zu tragenden Privatkleidung aufzuweisen hätten, begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Denn der zur Begründung angeführte Hinweis, daß die Kriminalpolizeibeamten ihre Tätigkeit auch im Rahmen von regelmäßigen Bereitschafts-, Wochenend- und Feiertagsdiensten bei jedem Wetter auszuführen hätten, greift nicht durch, da das für die vom Verwaltungsgericht beispielhaft benannten Gruppen anderer Beamter im Grundsatz ebenfalls gelten dürfte. Auch die mit dem Zulassungsantrag weiter vertretene Auffassung des Klägers, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht einen sachlichen Grund für die Unterscheidung von Schutzpolizeibeamten und Kriminalpolizeibeamten in der Verpflichtung der Schutzpolizeibeamten zum Tragen der Uniform im Dienst gefunden habe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit die Entscheidung, daß die Streichung des Kleidergeldes für Kriminalpolizeibeamte im Unterschied zur Beibehaltung der freien Dienstkleidung für uniformierte Polizeibeamte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, überzeugend begründet.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dessen erfordert neben der Formulierung einer hinreichend bestimmten konkreten Frage Ausführungen zu deren Entscheidungserheblichkeit und ihrer grundsätzlichen Bedeutsamkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 05.06.1997, VBlBW 1997, 420). Die mit dem Antrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob „die vom Landesgesetzgeber durch die Änderung des § 142 I LBG durch Art. 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 17.12.1997 (Gesetzblatt 1997, 557 ff) vorgenommene Differenzierung zwischen Kriminalpolizeibeamten und Schutzpolizeibeamten hinsichtlich der Gewährung von Kleidergeld gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG” verstößt, rechtfertigt danach die Zulassung der Berufung nicht. Denn § 142 Abs. 1 LBG in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 17.12.1997 enthält keine Regelung des Kleidergeldes und somit auch keine Differenzierung zwischen Kriminalpolizeibeamten und Schutzpolizeibeamten hinsichtlich der Gewährung von...

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