Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderte. Zustimmung zur Kündigung. Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes. Arbeitsamt, zuständiges. Zustimmung zur Schwerbehinderten-Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers hat die Hauptfürsorgestelle als im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 „zuständiges” Arbeitsamt – neben dem Arbeitsamt am Wohnsitz des Schwerbehinderten – das Arbeitsamt am Sitz des Betriebes zur Stellungnahme aufzufordern. Unter „Betrieb” ist hierbei diejenige Organisationseinheit eines Unternehmens zu verstehen, in der der Schwerbehinderte tatsächlich beschäftigt wird und in welcher die ihn betreffenden Organisations- und Direktionsentscheidungen gefällt werden. Demgegenüber bedarf es einer Stellungnahme (auch) des Arbeitsamtes, das für den vereins- oder gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens zuständig ist, nicht.
Normenkette
SchwbG § 17 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 15.02.1996; Aktenzeichen 5 K 3412/93) |
Tenor
Soweit der Kläger die Aufhebung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung im Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 30. März 1993 und in deren Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1993 begehrt, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 1996 – 5 K 3412/93 – ist im Hauptausspruch insoweit und im Kostenpunkt insgesamt unwirksam.
Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen unter Einschluß der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits bedarf die Entscheidung über die Erledigungsfolgen keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung. Soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, hält der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich; die Beteiligten sind gehört worden (§ 130a VwGO).
Entscheidungsgründe
II. Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger die Aufhebung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung im Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 30.03.1993 und in deren Widerspruchsbescheid vom 25.10.1993 begehrt hat. Insoweit ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für gegenstandslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Auch für die Entscheidung über die Folgen der teilweisen Hauptsacheerledigung ist in Abweichung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Senat zuständig, da diese zusammen mit der Entscheidung über den noch streitigen anderen Teil des Streitgegenstandes getroffen wird; hierzu nötigt schon der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl. 1998, Rdnr. 7 vor § 154 VwGO).
III. Die Berufung hinsichtlich des noch streitbefangenen klägerischen Begehrens, die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner ordentlichen Kündigung aufzuheben, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen; denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1986 (BGBl. I S. 1421, 1550). Hiernach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; diese hat über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung unter Beachtung der dortigen Bestimmungen zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten halten sich im Rahmen dieser Ermächtigung.
1. Der Hauptfürsorgestelle sind keine Verfahrensfehler unterlaufen.
a) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, daß der Betriebsrat oder ein zuständiges Arbeitsamt nicht beteiligt worden wäre. Der Betriebsrat ist beteiligt worden und hat sich geäußert. Ferner hat die Hauptfürsorgestelle das Arbeitsamt Karlsruhe beteiligt, in deren Bezirk der Kläger wohnt und das Institut der Beigeladenen liegt, in dem der Kläger beschäftigt war. Einer Stellungnahme des Arbeitsamts München bedurfte es daneben nicht, auch wenn die Beigeladene ihren Vereinssitz in München hat. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG hat die Hauptfürsorgestelle eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen. Welches Arbeitsamt im Sinne dieser Bestimmung „zuständig” ist, ist nach dem Zweck der Anhörungsvorschrift zu entscheiden. Die Stellungnahme des Arbeitsamtes soll der Hauptfürsorgestelle die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermitteln und die Ans...