Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Fragen der Lohngestaltung. Mitbestimmung bei der Lohngestaltung
Leitsatz (amtlich)
Soweit § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung vorsieht, erstreckt sich die Mitbestimmung auf das Entgelt der Arbeiter, nicht auch auf das Entgelt der Angestellten.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 26.09.1984; Aktenzeichen PVS 10/84) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 1984 – PVS 10/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der Personalrat des Städtischen Kulturamtes, einer gemäß § 9 Abs. 2 LPVG personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle der Stadtverwaltung. Zu dieser Dienststelle gehört die Städtische Musikschule. In dieser sind etwa 18. Honorarlehrer beschäftigt. Es handelt sich dabei teilweise um Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung, teilweise um Studierende, Die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl aller Honorarlehrer beträgt weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl eines vollbeschäftigten Angestellten. Deshalb findet auf sie der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag keine Anwendung (vgl. § 3 Buchst. q BAT). Zur Regelung der Arbeitsbedingungen solcher Musiklehrer hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 4.11.1980 in Musiklehrerrichtlinien unter Abschnitt C Richtlinien erlassen, in denen die Einzelstundenvergütung und die Monatsvergütungen solcher Lehrkräfte geregelt ist. Für die Arbeitsverträge der Lehrkräfte mit Monatsvergütung enthalten die Richtlinien auch Regelungen über Urlaub, Arbeitsbefreiung und Arbeitsunfähigkeit. Die Richtlinien vom 4.11.1980 lösten vorausgehende Richtlinien vom 12.1.1973 ab.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 7.4.1983 an den Leiter des Städtischen Kulturamtes (Beteiligter zu 1). Er machte geltend, daß Abschnitt C der Musiklehrerrichtlinien nicht ohne seine Zustimmung auf die Honorarlehrer der Städtischen Musikschule angewendet werden könnten. Er berief sich dabei auch das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG und forderte das Kulturamt auf, das Mitbestimungsverfahren einzuleiten. Das vom Kulturamt eingeschaltete Städtische Personalamt schrieb dem Kulturamt unterm 3.5.1983, der Antragsteller könne aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG kein Mitbestimmungsrecht herleiten, da es hier nicht im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes um „Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle” gehe und nicht um „die Bestimmung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren”. Dagegen liege im Blick auf die Eingruppierung im Einzelfall ein nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor („Einstellung und, soweit tarifvertraglich nicht anderes bestimmt ist. Eingruppierung”), weil die Eingruppierung der Honorarlehrer nicht tarifvertraglich geregelt sei. Dabei könne der Personalrat die Zustimmung jedoch nur aus den in § 82 LPVG aufgeführten Gründen verweigern. Diese Stellungnahme leitete das Kulturamt dem Antragsteller zu.
Der Antragsteller hat im Juni 1984 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat beantragt, festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG bei die Honorarlehrer der Städtischen Musikschule betreffenden Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle zustehe. Unter dem Begriff Lohngestaltung falle auch das Gehalt der Angestellten. Die Schlechterstellung der Honorarlehrer gegenüber den unter den BAT fallenden Lehrkräften beruhe auf einer unzumutbaren Berechnungsweise. Berechnungsgrundlage der Monatsvergütung sei die Vergütungsgruppe V b bzw. IV b Stufe 4 zuzüglich des Ortszuschlags der Stufe 2 BAT. Die sich daraus ergebende Einzelstundenvergütung sei um 1/13 angehoben. Die Monatsvergütung sei aber unter Zugrundelegung von 39 Unterrichtswochen und drei Wochen Mindesturlaub berechnet. Durch die Anhebung um ein 1/13 solle drei Wochen Urlaub abgegolten werden. Diese Berechnung beruhe somit auf (39 + 3 =) 42 Wochen, so daß den Honorarlehrern im Vergleich zu den unter den BAT fallenden Lehrern 10 Wochen nicht bezahlt würden, obwohl auch diese nur 39 Wochen arbeiten würden. Der Antragsteller begehre eine Berechnung der Monatsvergütung der Honorarlehrer auf der Grundlage von 52 Wochen.
Das Verwaltungsgericht hat an dem Beschlußverfahren den Leiter des Kulturamtes (Beteiligter zu 1) unter den Oberbürgermeister (Beteiligter zu 2) beteiligt. Der Beteiligte zu 1 ist dem Antrag des Antragstellers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 26.9.1984 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG beziehe sich, soweit es um die Lohngestaltung gehe, nur auf das Entgelt der Arbeiter. Nur ihr Entgelt werde als Lohn bezeichnet.
Der ...