Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratswahl. Bekanntmachung Wahlvorstand. Wahlausschreiben. Gesamtpersonalrat. Wahlanfechtung. Anfechtung der Personalratswahl
Leitsatz (amtlich)
Es stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn nach der Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahl Vorstandes der Wahlvorstand für die Wahl eines Gesamtpersonalrats gebildet wurde, dieser Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl eines Gesamtpersonalrats erläßt, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch die Wahl eines Personalrates durchgeführt wird.
Normenkette
LPVG § 9 Abs. 2, §§ 25, 54; LPVGWO § 1 Abs. 3, §§ 8, 49
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 01.10.1993; Aktenzeichen 16 K 1649/93) |
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 1993 – 16 K 1649/93 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die antragstellende Gewerkschaft (Antragstellerin) wendet sich gegen die Gültigkeit der am 12.5.1993 durchgeführten Wahl des örtlichen Personalrats beim Zweckverband
Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Zweckverband einen Verarbeitungsbetrieb in … sowie je eine Sammelstelle in und in … In der Vergangenheit bestand lediglich bei der Sammelstelle … ein Personalrat. Dort hatten die Beschäftigten im Jahre 1989 eine Verselbständigung gemäß § 9 Abs. 2 LPVG beschlossen. Mit Schreiben vom 12.2.1993 ordnete der Beteiligte zu 1 gemäß § 9 Abs. 3 LPVG an, daß die Sammelstelle … und die Sammelstelle … hinsichtlich der dort tätigen Bediensteten des Zweckverbandes eine Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zusammen mit der … in … bilden. Die Bediensteten der genannten Sammelstellen würden demzufolge einen gemeinsamen Personalrat bei der … in … wählen.
Am 11.3.1993 erfolgte die Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Im Kopf der Bekanntmachung heißt es: „Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamt-Personalrats bei …”. Unter dem 12.3.1993 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Auch dieses Wahlausschreiben enthielt im Kopf folgende Angabe: „Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamt-Personalrats bei …”
In der Folgezeit wandte sich der Personalrat der Außenstelle … gegen die Zusammenfassungsentscheidung der Beteiligten zu 1 vom 12.2.1993; er vertrat die Auffassung, daß in der Außenstelle wie bisher ein eigenständiger Personalrat gewählt werden könne. Außerdem beantragten 14 Bedienstete der Außenstelle … aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden. Mit Schreiben vom 21.4.1993 wies der Beteiligte zu 1 nochmals darauf hin, daß entsprechend der Verfügung vom 12.2.1993 für den Verarbeitungsbetrieb in … und für die beiden Sammelstellen in … und … lediglich ein Personalrat zu wählen sei. Die gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegten Einsprüche wies der Wahlvorstand zurück.
Am 5.5.1993 machte der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. In der Bekanntmachung heißt es:
„Der Wahlvorstand für die Wahl des … Personalrats … bei …”
„Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des … Personalrats am 12. Mai 1993 (Gruppenwahl)”.
Mit Schreiben vom 6.5.1993 teilte der Personalratsvorsitzende der Sammelstelle … dem Wahlvorstand mit, daß das Personal der Sammelstelle … nicht an der Wahl 12.5.1993 zum Gesamtpersonalrat teilnehme.
Am 12.5.1993 fand die Wahl des Personalrats beim … statt. Sowohl nach der Niederschrift über die Wahlhandlung von 12.12.93 als auch nach der Wahlniederschrift vom 13.5.1993 wurden diese vom „Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei …” erstellt. In der „Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Personalrats am 12. Mai 1993” (ausgehängt am 13.5.1993) bezeichnete sich der Wahlvorstand mit: „Der Wahlvorstand für die Wahl des Bezirks-Haupt-Personalrats der … bei …”
Am 2.6.1993 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und die Feststellung der Ungültigkeit der Personalratswahl vom 12.5.1993 beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Wahl sei wegen Verkennung des Dienststellenbegriffs unwirksam. Die Beschäftigten der Außenstelle … hatten mit Ausnahme des Dienststellenleiters an der Wahl auch nicht teilgenommen.
Der Beteiligte zu 1 ist der Wahlanfechtung entgegengetreten. Die dem Verbandsvorsitzenden durch § 9 Abs. 3 LPVG eingeräumte Befugnis, mehrere Dienststellen zusammenzufassen, gelte sowohl für Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG als auch für solche gemäß § 9 Abs. 2 LPVG.
Der Beteiligte zu 2 hat ebenfalls Ablehnung des Antrags beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 1.10.1993 festgestellt, daß die am 12.5.1993 durchgeführte Wahl zum Örtlichen Personalrat bei der … ungültig ist. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die mit Verfügung des Vorsitzenden des Zweckverbandes vom 12.2.1993 gebildete Dienststelle für einen gemeinsamen örtlichen Personalrat, der nicht Gesamtpersonalrat im Sinne von § 54 Abs. 1 LPVG sei, sei nicht personalratsfähig....