Entscheidungsstichwort (Thema)
Facharztanerkennung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 1997 – 7 K 1760/96 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger macht sinngemäß einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht nicht vorab darauf hingewiesen habe, daß es von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 09.05.1972 (BVerfGE 33, 125 ff.) abweichen wolle, und er aus diesem Grunde nicht habe umfangreich vortragen können, daß der „Facharzt” ein eigener Beruf sei oder einem solchen überaus nahe komme. Indessen ist das Verwaltungsgericht nicht mit einem eigenen Rechtssatz von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen, so daß auch die weiter geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegt. Soweit nämlich das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Bestimmungen über Berufsbezeichnungen für den weitergebildeten Arzt stellten eine Berufsausübungsregelung dar, steht dem gerade kein Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, wonach der Facharzt ein besonderer Berufszweig sei und entsprechende Regelungen die Berufswahl beträfen. Dies ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Zitat der Antragsbegründung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 152) ausdrücklich festgestellt, daß der Facharzt „kein besonderer ärztlicher Beruf” sei, und ist es in der genannten Entscheidung gleichfalls von einer Berufsausübungsregelung ausgegangen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27.05.1986, Buchholz 418.00, Nr. 67).
Auch die Ausführungen in der Antragsbegründung zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen nicht zur Zulassung der angestrebten Berufung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dabei kann offen bleiben, ob schon dann von ernstlichen Zweifeln davon auszugehen ist, wenn der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg, oder ob der Erfolg wahrscheinlicher sein muß als das Gegenteil (vgl. Senatsbeschluß vom 06.05.1997 – 9 S 858/97 –). Denn auch unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigeren Möglichkeit hat der Senat in dem genannten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Nach § 14 Abs. 1 S. 3 BÄO i.d.F. vom 23.09.1990 (vgl. Anl. I zum Einigungsvertrag B X Sachgebiet D Abschnitt II 1 g) richtet sich die „Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer Approbation im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 BÄO” – zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger –, die diese Bezeichnung in der früheren DDR führen durften, nach Landesrecht. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 155). Demzufolge durfte der Kläger seine in der ehemaligen DDR erworbene Facharztbezeichnung auf der Grundlage des dort zunächst fortgeltenden Kammergesetzes der ehemaligen DDR auf dem Gebiet der ehemaligen DDR weiterführen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Einigungsvertrag; näher Schirmer, Medizinrecht 1991, 55 ff., 59). Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Kläger seine in der ehemaligen DDR erworbene Bezeichnung „Facharzt für Sportmedizin” auch in Baden-Württemberg führen darf. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Darlegung der einschlägigen Vorschriften des Landesrechts ausgeführt; die hiergegen gerichteten, verfassungsrechtlich begründeten Einwendungen vermag der Senat nicht zu teilen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß nicht die entsprechende Qualifikation des Klägers in Streit steht, sondern allein seine Berechtigung, die genannte Bezeichnung zu führen. Insoweit ist der Kläger wie jeder andere Arzt auch dem Recht des jeweiligen Bundeslands unterworfen, in welchem er sich als Arzt niederläßt. Ernsthafte Zweifel an dieser vom Verwaltungsgericht bestätigten Regelung hat der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zu Art. 3 Abs. 3, 11, 12 und 14 GG nicht. So ist nicht erkennbar, daß mit den in Streit stehenden Regelungen eine Benachteiligung des Klägers „wegen seiner Heimat und Herkunft” verbunden ist. Ebensowenig berühren sie das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit. Der Kläger ist in keiner Weise gehindert, sich als Arzt in Baden-Württemberg niederzulassen. Soweit er sich auf einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG beruft, verkennt er, daß die Regelung der Berufsbezeichnungen gerade nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung betrifft und sie nach den nicht...