Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderte. Außerordentliche Kündigung. Antragsfrist. Kündigungsgrund Nachschieben. Zweitantrag. Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Die zweiwöchige Antragsfrist des § 21 Abs. 2 SchwbG für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung tarifrechtlich verschlossen ist.
2. Für einen mit einem zurückgenommenen Zustimmungsantrag inhaltsgleichen Zweitantrag läuft keine neue Antragsfrist.
3. Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, die für ihn maßgeblichen Kündigungsgründe innerhalb der Antragsfrist zu benennen. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Normenkette
SchwbG § 21 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 8 K 1611/93) |
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 1994 – 8 K 1611/93 – wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 17.6.1937 geborene, seit 1977 bei der Beigeladenen beschäftigte Kläger ist schwerbehindert mit einem seit 1.1.1991 anerkannten Grad der Behinderung von 70 v.H.. Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10.8.1992 wurde ihm auf seinen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1.8.1991 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Am 10.2.1993 beantragte die Beigeladene beim Beklagten erstmals die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. In dem Antragsschreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei als Meister in der Kelterei-Fertigung in K. tätig, seit Mai 1991 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch vier Stunden täglich. An diesem Standort habe sich das Fertigungsvolumen durch Verlagerungen in ein französisches Schwesterunternehmen seit 1985 kontinuierlich um ca. 75 % verringert, der Personalbestand von seinerzeit 24 auf nur noch 7 Mitarbeiter; altersbedingt schieden bis 1995 noch 2 weitere Mitarbeiter aus. Durch diese Entwicklung hätten sich die verbleibenden administrativen Tätigkeiten auf ein Mindestmaß (durchschnittlich 1,5 Stunden pro Tag) mit weiter abnehmender Tendenz reduziert. Die diesbezüglichen Aufgaben des Klägers würden bei dessen Abwesenheit ohne zeitlichen Mehraufwand von anderen Mitarbeitern wahrgenommen. Die Meisterstelle des Klägers sei daher nicht mehr erforderlich. Einen anderen für den Kläger geeigneten Arbeitsplatz gebe es im gesamten Unternehmen nicht.
Nachdem der Beklagte Bedenken hinsichtlich des Nachweises nur noch geringfügiger Arbeit für den Kläger geäußert hatte, nahm die Beigeladene den Antrag am 17.2.1993 zurück. Am 10.3.1993 stellte sie erneut einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Darin legte sie ergänzend dar, von 1985 bis 1992 hätten sich die Arbeitsstunden im Meisterbereich Kelterei-Fertigung von 31.301 auf 12.761 pro Jahr verringert. 4 „Kostenstellen” seien aus dem Aufgabenbereich des Klägers zum 31.12.1991 ausgegliedert worden, was zum vollständigen Wegfall der entsprechenden administrativen Arbeiten geführt habe. Ende des Jahres 1993 werde eine weitere „Kostenstelle” (Sägerei) ausgegliedert. Der tägliche Zeitaufwand für die Tätigkeiten des Klägers betrage nur noch 106 Minuten in den Saisonmonaten März bis August, außerhalb der Saison sogar nur 82 Minuten täglich. Im Jahresdurchschnitt betrage der Zeitaufwand 98 Minuten pro Tag. Diese Zahlen bezögen sich auf einen Mitarbeiter, der eine Normalleistung zu 100 % erbringe. Daß der Kläger etwa doppelt so lange mit diesen Tätigkeiten beschäftigt sei, liege an seiner Arbeitsweise und seiner Sehbehinderung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er seit 1991 nicht mehr zur vollschichtigen Arbeit von 7,4 Stunden täglich in der Lage. – Der Kläger bestritt die Einhaltung der Antragsfrist des § 21 Abs. 2 SchwbG, die Darstellung der für ihn anfallenden und von ihm geleisteten Arbeiten sowie das angebliche Fehlen eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes.
Nachdem die Hauptfürsorgestelle des Beklagten dem Betriebsrat, dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten und dem Arbeitsamt L. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, stimmte sie der außerordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 24.3.1993 zu. In den Gründen wurde ausgeführt, die 2-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 SchwbG sei entgegen der Auffassung des Klägers gewahrt, weil es sich bei der Reduzierung des Arbeitsanfalls auf ein geringfügiges Maß um einen sich fortlaufend wiederholenden Dauertatbestand gehandelt habe bzw. die Frist zur Beantragung der Kündigungszustimmung gehemmt gewesen sei, solange die Beigeladene die ihr zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinenden Maßnahmen zügig durchgeführt habe. Zwischen den Kündigungsgründen und der anerkannten Behinderung bestehe kein Zusammenhang, so daß die Sollvorschrift des § 21 Abs. 4 SchwbG eingreife. D...