Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Entwurf. Öffentliche Auslegung. Bekanntmachung. Anstoßfunktion. Verfahrensfehler. Örtliche Bauvorschriften. Gültigkeit des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Windelbachstraße – südlicher Teil”
Leitsatz (amtlich)
1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt.
2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 – 8 S 177/02).
Normenkette
BauGB § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4; LBO § 74 Abs. 7
Tenor
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße südlicher Teil” der Stadt Karlsruhe vom 20. Juli 1999 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mangels für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße südlicher Teil” der Antragsgegnerin.
Am 15.05.1985 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, für den Bereich „Gewerbegebiet Windelbachstraße” in KarlsruheStupferich einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Bürgeranhörung durchzuführen. Im südlichen Bereich, der im Gewann „Wittumgärtle” gelegen und von Wohnbebauung umgeben ist, stehen nahezu die gesamten Grundstücksflächen, wozu insbesondere das große Betriebsgrundstück Flst.Nr. 90002/1 gehört, im Eigentum des Antragstellers zu 1. Dieses Grundstück ragt mit seinem östlichen Teil von 421 m² in den nördlichen Bereich hinein. Die Antragstellerin zu 2 stellt auf diesen Grundstücken Kücheneinrichtungen her. Der nördliche Bereich im Gewann „Am Batzenhäuslesweg” ist bis auf ein im nordöstlichen Teil angesiedeltes Unternehmen für Rohrleitungsbau und Tiefbau weitgehend unbebaut und geht in die freie Landschaft über.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin billigte am 19.06.1990 den Planentwurf vom 25.02.1986 i.d.F. vom 29.05.1990 und beschloss, ihn auszulegen. Er wurde 1990 und 1992 jeweils öffentlich ausgelegt und u.a. wegen geänderter Vorstellungen der Antragstellerin zu 2 über die Entwicklung ihres Betriebs und wegen des Inkrafttretens des § 8a BNatSchG mehrfach überarbeitet und in einen nördlichen und südlichen Teil aufgegliedert. Mit Schreiben vom 16.07.1997 wurden die Träger öffentlicher Belange unter Übersendung von zwei Bebauungsplanentwürfen erneut beteiligt. Am 18.11.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, „den Bebauungsplanentwurf ?Gewerbegebiet Windelbachstraße?, bestehend aus einem nördlichen und einem südlichen Teil, gem. § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches erneut auszulegen”. Nach mehreren Textkorrekturen erhielt er die Bezeichnung „vom 25.02.1986 i.d.F. vom 10.12.1997”. In der Stadtzeitung, Amtsblatt der Antragsgegnerin, Nr. 5 vom 30.01.1998 wurde der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße” wie folgt bekannt gemacht:
„Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße”, der sich über den in obiger Abbildung dargestellten Bereich erstreckt, wurde unter Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Interessen als Träger öffentlicher Belange berührt sind, vom Stadtplanungsamt ausgearbeitet.
Es gilt der Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom 25. Februar 1986 in der Fassung vom 10. Dezember 1997. Dieser wird aufgrund des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses gemäß § 3 des Baugesetzbuches und § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung in der Zeit vom 9. Februar bis einschließlich 10. März 1998 während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Lammstraße 7, 1. OG, Zimmer D 114, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Zur Erleichterung der Information der Bürger kann der Bebauungsplanentwurf während des genannten Zeitraumes auch bei der Ortsverwaltung Stupferich, Kleinsteinbacher Straße 16, Zimmer 3, eingesehen werden.
Bedenken und Anregungen zu der beabsichtigten Planung können innerhalb der Auslegungsfrist mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadt Karlsruhe – Rechtsreferat –, Rathaus am Markplatz (Zimmer A 217), vorgebracht werden.
Karlsruhe, 21. Januar 1998
Rechtsreferat”
Abgebildet wurde ein Kartenausschnitt von Stupferich in der Größe von 6 × 6 cm, wobei drei Teilbereiche auf einer Fläche von 1,2 × 1,7 cm umrandet sind.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.01.1998 entsprechend benachricht...