Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchermarkt. Fachmarkt. Sportartikel. Industriegebiet. Großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Erteilung eines Bauvorbescheids
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 entspricht jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab dem Jahre 1977. Eine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots ist daher nicht erforderlich.
Normenkette
BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen 12 K 2201/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2001 – 12 K 2201/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Fachmarkts für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2151/1 (Herrenlandweg 2) in Deizisau. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sirnauer Straße” der Gemeinde Deizisau vom 11.9.1973, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 (BauNVO 1968) sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren, Verbrauchermärkten im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben.
Das Grundstück ist mit einem am 15.5.1998 genehmigten Fachmarkt für Fahrräder, Sportartikel und Sportbekleidung mit einer Geschossfläche von ca. 5.800 m² bebaut. Die Klägerin plant, das zweigeschossige Gebäude durch einen dreigeschossigen Anbau mit 2.040 m² zusätzlichen Verkaufs-, Montage- und Bereitstellungsflächen zu erweitern. Der von ihr mit Schreiben vom 11.1.2001 gestellte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 15.3.2001 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung eines Verbrauchermarkts im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 handle, weshalb es den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem sie geltend machte, der von ihr betriebene Sport- und Fahrradmarkt falle nicht unter die genannte Vorschrift, wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf größerer Mengen, Angebot auch von Lebensmitteln usw. keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarktes seien, sondern nur Erscheinungsformen großflächiger Einzelhandelsbetriebe beschrieben. Diese Auslegung, die nicht das Sortiment und die Modalitäten des Vertriebs, sondern neben dem Verkauf an private Endverbraucher vor allem auf die Großflächigkeit abstelle, entspreche dem Sinn und Zweck der §§ 8, 9 und 11 BauNVO 1968. Denn durch die mit der BauNVO 1968 erstmals eingeführte Deklarationspflicht für diese damals neuen Erscheinungsformen von Einzelhandelsbetrieben hätten deren Auswirkungen durch das damit verbundene Planungserfordernis in eine geordnete städtebauliche Entwicklung eingefügt werden sollen. Im Übrigen beschränkten sich die von der Klägerin angebotenen Waren nicht auf ein schmales, nicht zentrenrelevantes Sortiment. Vielmehr biete die Klägerin mit Heimsport- und Fitnessartikeln, Sport- und Badebekleidung sowie sonstigen Sportartikeln ein umfangreiches, zumindest teilweise zentrenrelevantes Sortiment für die Freizeit an. Die von ihr beantragte Erweiterung falle deshalb selbst dann unter den Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, wenn man reine Fachmärkte von diesem Begriff ausnehmen würde.
Die Klägerin hat am 1.6.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 15.3.2001 sowie des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, und zur Begründung geltend gemacht: In ihrem Fachmarkt würden in erster Linie Fahrräder und Fahrradzubehör einschließlich der dazu gehörigen Serviceleistungen angeboten. Ferner gehörten Heimsport- und Fitnessartikel, Sport- und Badebekleidung, sonstige Sportartikel sowie die zugehörige Fachberatung zum Angebot. Nahrungs- und Genussmittel sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs würden nicht angeboten. Die vorgehaltenen Waren würden ganz überwiegend nur nach vorangegangener Fachberatung verkauft; eine „Selbstbedienung” finde dagegen kaum statt. Dementsprechend seien für den Verkauf über 40 Personen, für Fahrradmontage und Reparaturleistungen weitere 11 Personen beschäftigt. Der Begriff des Verbrauchermarkts setze vor...