Entscheidungsstichwort (Thema)

Dachraum. Ausbau. Geschosszahl. Einfügen. Erteilung einer Baugenehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung bei einem Dachgeschossausbau, wenn die Ausbaumaßnahmen nach außen wesentlich in Erscheinung treten (hier verneint).

 

Normenkette

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 6 K 2452/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. Juni 1999 – 6 K 2452/97 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 5225/2 im Ortsteil Wollmatingen der Beklagten. Auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück steht – als Doppelhaushälfte – ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, wobei in die Fläche des Giebeldachs auf der Südwestseite zwei Negativgaupen eingeschnitten sind.

Am 28.06.1996 beantragte die Klägerin erstmals eine Baugenehmigung für den weiteren Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken; über der bereits vorhandenen Dachgeschosswohnung sollte im Dachspitz unter Errichtung eines Aufbaus auf dem Giebeldach und Anhebung des Dachfirstes eine zweite Dachgeschosswohnung entstehen. Den Bauantrag – in der Fassung vom 19.11.1996 – lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1997 ab, nachdem der Technische und Umweltausschuss des Gemeinderats sein Einvernehmen versagt hatte.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die geplante Erhöhung des Dachfirsts auf einer Empfehlung der Beklagten beruhe; im Übrigen gehe es nur um Fragen der Baugestaltung, die bei der Anwendung von § 34 BauGB keine Rolle spielten. Noch während des Widerspruchsverfahrens reichte die Klägerin am 03.07.1997 für den Dachgeschossausbau ein weiteres Baugesuch ein, das die Errichtung von beidseitigen Dachgaupen ohne Anhebung des Dachfirstes vorsah. Auch diesen Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.1997 ab, nachdem der zuständige Gemeinderatsausschuss wiederum sein Einvernehmen verweigert hatte.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 18.11.1997 unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen zurück; das Vorhaben beschränke sich nicht nur auf eine Umgestaltung des Daches, sondern erfasse auch die planungsrechtlich relevante Errichtung eines weiteren Vollgeschosses.

Am 21. 11.1997 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erhoben. In Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat sie geltend gemacht: Weder die Dachneigung noch der Einbau von Dachgaupen seien denjenigen planungsrechtlichen Parametern zuzurechnen, die der Beurteilung der Zulässigkeit des Dachgeschossausbaus nach § 34 Abs. 1 BauGB unterlägen; Gestaltungsfragen seien nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung nach dieser Vorschrift. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Dachgeschossausbau führe mit Blick auf die Berechnungskriterien des § 2 Abs. 6 LBO gerade nicht zu einem weiteren Vollgeschoss, ebenso wenig wie der bereits vorhandene Dachgeschossausbau den Vollgeschossbegriff erfülle. Ein Vorhaben, das bei Vorliegen eines Bebauungsplans den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse nicht widerspräche, könne schwerlich mit Blick gerade auf dieses Kriterium planungsrechtlich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB als unzulässig beurteilt werden, weil möglicherweise das sogenannte „Erscheinungsbild” ein zusätzliches – weiteres – Geschoss vermittle. Dass die Verwirklichung des Vorhabens im Übrigen – bei angenommener Überschreitung des Rahmens – tatsächlich auch keinerlei städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen begründe, zeigten die aus den Akten ersichtlichen „Alternativvorschläge”, welche die Beklagte als Genehmigungsbehörde im Verfahren selbst unterbreitet habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Da das Wohnhaus der Klägerin mit dem umstrittenen Dachgeschossausbau als dreigeschossiges Gebäude erscheine, füge es sich nicht mehr in die durch ruhige Dachflächen mit Negativgaupen geprägte Architektur der Umgebungsbebauung ein. Zudem könne sich wegen der Vorbildwirkung des vorgesehenen Ausbaus des Dachspitzes das vorhandene Ortsbild nachteilig verändern.

Mit Urteil vom 01.06.1999 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27.10.1997 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.11.1997 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 5225/2 (Gemarkung Konstanz-Wollmatin gen) gemäß dem Bauantrag vom 27.06.1997 zu erte...

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