Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan. Durchführungsvertrag. Stukkateurbetrieb. Mischgebiet. allgemeines Wohngebiet. Funktionslosigkeit. uneigentliche Eventualhäufung. Gültigkeit eines vorhabensbezogenen Bebauungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines unwirksamen Änderungsplans ein anderes Vorhaben im Rohbau erstellt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau des Vorhabens anordnen bzw. der Vorhabenträger einen solchen von sich aus vornehmen würde.

 

Normenkette

BauGB § 12

 

Tenor

Die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Speyerpfad” der Stadt Philippsburg vom 25. Juli 2000 wird bis zur Behebung der in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mängel für unwirksam erklärt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Speyerpfad” der Stadt Philippsburg vom 19. Oktober 1999 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Stukkateurbetrieb und einen diesbezüglichen Änderungsplan.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 2684/1 (Sxxx-xxxx x) auf der Gemarkung Rheinsheim der Antragsgegnerin. Das etwa 42 m breite und 45 bis 50 m tiefe Grundstück, auf dem der Vater des Beigeladenen zu 2 im Jahre 1967 einen Stukkateurbetrieb gegründet hat, liegt im Geltungsbereich des am 22.03.1963 genehmigten Bebauungsplans „Göllerhöh, Grasweg, Hauenstickel, Speyerpfad” der früheren Gemeinde Rheinsheim. Dieser setzt eine Baulinie und die Geschossigkeit der Gebäude fest. Der Planteil enthält keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Die dazugehörenden textlichen Festsetzungen sind nicht mehr auffind- bzw. feststellbar. Das Betriebsgrundstück ist zum Speyerpfad hin mit einem Wohnhaus und einer Garage (Garage II) bebaut. Im südöstlichen Teil des Grundstücks steht an der östlichen Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 4536, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, eine 1967 errichtete und bislang baurechtlich nicht genehmigte Halle (Halle I). Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Änderungsplans umfasst jeweils allein das erwähnte Betriebsgrundstück. Es wird im Norden durch die Straße „Speyerpfad”, im Süden durch die Grundstücke Flst.-Nrn. 14 bis 17 und 4535 und im Westen durch das Grundstück Flst.-Nr. 2685 begrenzt. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem Wohnhaus, einer Doppelgarage und mit mehreren an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen stehenden Schuppen bebaut. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind dieser Bereich als Wohnbaufläche und der sich südlich anschließende alte Ortskern als Mischbaufläche dargestellt. Die Beigeladenen beabsichtigen, die Lagerhalle umzubauen und zu erweitern. Ihren diesbezüglichen Bauantrag vom 31.01.1998 genehmigte das Landratsamt Karlsruhe nicht, nachdem die Antragsgegnerin zwar ihr Einvernehmen erteilt, der Antragsteller aber Einwendungen vorgebracht hatte. Nach Auffassung des Landratsamts wurde der Bebauungsplan hinsichtlich der „Baufluchten” nicht eingehalten.

Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.09.1998, für das Grundstück Flst.-Nr. 2684/1 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage eines Vorhabenplans der Beigeladenen vom 28.04.1998 aufzustellen und dem Entwurf eines Durchführungsvertrags zuzustimmen. Diesen Vertrag schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen am 11.01.1999 ab. Nach § 1 ist Gegenstand des Vertrags der geplante Um- und Erweiterungsbau einer bestehenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2684/1. In § 5 ist u.a. bestimmt, dass mindestens acht Stellplätze zu errichten sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Mitarbeiter der Firma G.-GmbH diese Stellplätze benutzen und Ladevorgänge nicht auf der Straße verrichtet werden, ferner, dass die Beigeladenen sich verpflichten, das Vorhaben für die Dauer von fünf Jahren als Lagerhalle der Firma G.-GmbH/Stukkateurgeschäft zu nutzen. Des Weiteren verpflichten sich die Beigeladenen zur Sicherung der erwähnten (und weiterer) Bindungen, im Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 30.000,– DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.01.1999 wurden betroffene Bürger und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Dabei wandten sich der Antragsteller und weitere zwölf Anwohner gegen das Vorhaben. Am 27.04.1999 nahm der Gemeinderat von den eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen Kenntnis und änderte die Planung unter besonderer Berücksichtigung von Anregungen des Landratsamts Karlsruhe ab. Sodann wurde der Aufstellungsbeschluss vom 29.09.1998 am 29.04.1999 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.06.1999 beschloss der Gemeinderat, eine hintere Baugrenze in den Bebauungsplan...

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