Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

Der Rechtsnachfolger (Neu-Eigentümer) ist zur Zahlung des gesamten Soll-Saldos nach der Einzelabrechnung verpflichtet, auch wenn in diesem Restschuldbetrag anteilige, vom Voreigentümer nicht erbrachte Leistungen enthalten sind, die schon gegen den Voreigentümer kraft Beschlusses fällig gewesen waren. Ist über die Einzelabrechnungen genehmigend Beschluss gefasst worden, sind Restschuldbeträge damit fällig geworden. Da seitens des betroffenen Rechtsnachfolgers keine Beschlussanfechtung betrieben worden sei, treffe ihn die volle Zahlungspflicht.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.1990, 3 Wx 92/90= PuR 14/1990, 161 = DWE 3/1990, 104)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Diese Auffassung entspricht zumindest bisher h.M. Obergerichte sollten nunmehr allerdings deutlich zum Ausdruck bringen, ob Fehlbestände und seinerzeit fällige Altverbindlichkeiten auch gegen den ausgeschiedenen Voreigentümer geltend gemacht und prozessual durchgesetzt werden können, also insoweit Teilgesamtschuldhaftung zwischen Voreigentümer und Rechtsnachfolger angenommen werden kann (vgl. auch die Anmerkung von Drasdo in DWE 3/1990, 105).

[Diese Entscheidung ist inzwischen modifiziert durch BGH, Entscheidung v. 30. 11. 1995, Az.: V ZB 16/95 zur so gennanten Abrechnungsspitze.]

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