Leitsatz
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Dem Ehemann wurde für die Dauer der Trennung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung mit dem gemeinsamen Sohn zugewiesen. Der Ehefrau wurde aufgegeben, die Ehewohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen und an den Gläubiger herauszugeben. Probleme ergaben sich sodann bei der Vollstreckung der Räumungsverpflichtung.
Sachverhalt
Die Parteien sind voneinander getrennt lebende Eheleute. Durch Beschluss vom 14.09.2004 hat das Familiengericht dem Ehemann als Antragsteller für die Dauer der Trennung der Parteien die Ehewohnung zur alleinigen Nutzungen zusammen mit dem gemeinsamen Sohn zugewiesen. Der Ehefrau als Antragsgegnerin wurde aufgegeben, die Ehewohnung bis zum 17.11.2004 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen und an den Gläubiger herauszugeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die vom OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass ihr zum Verlassen und zur Herausgabe der Wohnung an den Ehemann eine Frist bis zum 31.01.2005 eingeräumt wurde.
Die Ehefrau kam ihrer Räumungsverpflichtung nicht nach. Der Ehemann hat darauf mit Schriftsatz vom 31.03.2005 beantragt, gegen sie wegen Nichtvornahme der Verpflichtung zum Verlassen und zur Herausgabe der Ehewohnung nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Diesem Antrag wurde vom AG stattgegeben. Die hiergegen von der Ehefrau eingelegte Beschwerde führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Abweisung des Antrags des Ehemannes nach § 888 ZPO.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hat die Vollstreckung der Räumungsverpflichtung nicht nach § 888, sondern nach § 885 Abs. 1 ZPO zu erfolgen mit der Maßgabe, dass eine eventuelle Räumungsvollstreckung abweichend von § 885 Abs. 2 - 4 ZPO nicht die in der Wohnung befindlichen Sachen betrifft (so auch ganz h.M. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht 4. Aufl., § 16 HausratsVO Rz. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 26 Rz. 23; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 620 Rz. 72).
In der spannungsreichen und schwierigen Situation im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe besteht ein besonderes Bedürfnis, die gerichtliche Anordnung an einen Ehegatten, die Wohnung zu verlassen, schnell durchzusetzen. Dies kann am effektivsten auf dem Wege des § 885 Abs. 1 ZPO geschehen, während das Verfahren nach § 888 ZPO vor allem im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf in der Praxis weniger wirkungsvoll ist.
Der Gerichtsvollzieher habe im Übrigen eine Räumungsvollstreckung aus dem Zwangsgeld festsetzenden Beschluss des Familiengerichts zu Recht abgelehnt. Dieser kann allein Vollstreckungsgrundlage für das dort festgesetzte Zwangsgeld, nicht hingegen für die begehrte Räumung sein.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sah das OLG keinen Anlass.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 22.08.2005, 9 WF 65/05