Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung der Räumungsverpflichtung bei Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens
Leitsatz (amtlich)
Die Räumungsverpflichtung bei Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist nach § 885 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.
Normenkette
ZPO § 885 Abs. 1; BGB § 1361b
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 10 F 122/04) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 25.5.2005 - 10 F 122/04 - dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Gläubigers vom 31.3.2005 auf Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des ersten Rechtszuges.
III. ...
IV. Beschwerdewert: bis 1.200 EUR.
Der Schuldnerin wird für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG in Homburg vom 25.5.2005 - 10 F 122/04 - mit Wirkung vom 18.7.2005 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch Beschl. v. 14.9.2004 - 10 F 122/04 - hat das FamG dem Gläubiger (dortigem Antragsteller) antragsgemäß für die Dauer der Trennung der Parteien die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn zugewiesen (Ziff. 1) und der Schuldnerin (dortigen Antragsgegnerin) aufgegeben, die Ehewohnung bis zum 17.11.2004 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen und an den Gläubiger herauszugeben (Ziff. 2).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie - wie erstinstanzlich - Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens erstrebte, hat der Senat durch Beschl. v. 21.12.2004 (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.12.2004 - 9 UF 153/04) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Schuldnerin zum Verlassen und zur Herausgabe der Wohnung an den Gläubiger eine Frist bis zum 31.1.2005 eingeräumt wurde.
Nachdem die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus vorgenanntem Beschluss nicht nachgekommen ist, hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 31.3.2005 beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Verpflichtung zum Verlassen und zur Herausgabe der Ehewohnung nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das FamG dem Antrag stattgegeben und gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ihr nach Ziff. 2) des Beschlusses des AG - FamG - in Homburg vom 14.9.2004 - 10 F 122/04 - i.d.F. des Senatsbeschlusses vom 21.12.2004 - 9 UF 153/04 - obliegenden Verpflichtung ein Zwangsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise pro 50 EUR ein Tag Zwangshaft, angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags des Gläubigers nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes erstrebt. Sie ist der Auffassung, dass die im Beschluss angeordnete Räumungsverpflichtung nach § 885 ZPO zu vollstrecken sei und daher eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht in Betracht komme.
Der Gläubiger bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde. Seiner Ansicht nach ist vorliegend sehr wohl § 888 ZPO einschlägig.
II. Die gem. § 793 ZPO (§§ 16 Abs. 3, 18a HausratsVO) zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags des Gläubigers nach § 888 ZPO.
Mit Erfolg wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass das FamG zur Erzwingung der ihr obliegenden Verpflichtung, die Ehewohnung der Parteien bis 31.1.2005 zu verlassen und diese an den Gläubiger herauszugeben, nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angeordnet hat.
Die Beurteilung des FamG, dass vorgenannte, rechtskräftig titulierte Verpflichtung der Schuldnerin nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, teilt der Senat nicht.
Vielmehr hat nach Auffassung des Senats die Vollstreckung dieser Verpflichtung der Schuldnerin, die das FamG selbst ausweislich seiner Ausführungen im angefochtenen Beschluss als Räumungsverpflichtung versteht, nach § 885 Abs. 1 ZPO zu erfolgen, allerdings mit der Maßgabe, dass eine eventuelle Räumungsvollstreckung abweichend von § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht die in der Wohnung befindlichen Sachen betrifft (so auch ganz h.M. Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 16 HausratsVO Rz. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 620 Rz. 23; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 620 Rz. 72; Müller/Gindullis in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 16 HausratsVO Rz. 4; OLG Stuttgart v. 20.9.2001 - 16 WF 140/01, OLGReport Stuttgart 2002, 23 = FamRZ 2002, 559; OLG Karlsruhe v. 6.9.1993 - 16 WF 123/93, FamRZ 1994, 1185; OLG Hamburg FamRZ 1983, 1151; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.1978 - 2 WF 627/78).
Der vom FamG in Bezug genommenen Gegenmeinung (OLG Köln v. 3.10.1983 - 4 WF 210/83, FamRZ 1983, 123...