Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Vollstreckung einstweiliger Gewaltschutz-Anordnungen nach dem FamFG und die hierauf anzuwendenden Vorschriften.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner am 23.11.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG u.a. auf Unterlassung der Kontaktaufnahme auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beantragt. Die einstweilige Anordnung wurde vom AG am 24.11.2009 befristet bis zum 23.4.2010 erlassen.
Der Antragsgegner wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ggü. dem Verpflichteten ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen könne. Unter dem 30.12.2009 ist gegen den Antragsgegner bereits ein Zwangsgeld i.H.v. 150,00 EUR - ersatzweise Zwangshaft - festgesetzt worden.
Mit weiterem Beschluss vom 30.12.2009 hat das AG die einstweilige Anordnung auch auf entsprechende Handlungsvornahme durch Einschaltung Dritter erweitert und dem Antragsgegner insoweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2010 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner erneut ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
Ihr Antrag wurde mit Beschluss vom 9.4.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Voraussetzungen des § 35 FamFG lägen nicht vor, da der Antragsgegner mit seinem inkrimierten persönlichen Schreiben an die Antragstellerin auf deren ausdrückliche wiederholte persönliche Kontaktaufnahme zum Thema der finanziellen Auseinandersetzung geantwortet habe.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr Ziel einer Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsgegner weiterverfolgte.
Entscheidung
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.
Dies beruhe zum einen darauf, dass die einstweilige Anordnung mit Ablauf ihrer bis zum 23.4.2010 begrenzten Geltungsdauer einer zukünftigen Durchsetzung nicht mehr fähig sei.
Zudem könne ohnehin im vorliegenden Verfahren die Durchführung der ergangenen einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG durch Maßnahmen nach § 35 FamFG erfolgen. Die Vollstreckung einstweiliger Anordnung nach dem FamFG erfolge nach zutreffender, ganz einhelliger Auffassung in der Literatur ausschließlich nach §§ 86 ff. FamFG ggf. i.V.m. § 890 ZPO, in keinem Fall aber nach § 35 FamFG, der nur für die Durchsetzung verfahrensleitender Anordnungen des Gerichts Anwendung finde (vgl. insofern etwa Keidell6-Giers, FamFG § 86 Rz. 4,Keidell6-Zimmermann, FamFG § 35 Rz. 3; Zöller28-Feskorn, FamFG § 35 Rz. 1, Vor § 86 Rz. 2).
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2010, 10 WF 152/10