Leitsatz
Der 55 Jahre alte Annehmende war deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Steuerberater. Seit 2003 war er in zweiter Ehe mit der Mutter der Anzunehmenden verheiratet. Die Mutter der Anzunehmenden war kubanische Staatsangehörige und vor ca. 10 Jahren nach Deutschland gekommen, da ihre andere Tochter mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war und in Deutschland wohnte. Seit dem Jahre 2007 besaß sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Die 35 Jahre alte Anzunehmende war kubanische Staatsangehörige, geschieden und lebte mit ihren beiden minderjährigen Kindern auf Kuba. Zu ihrem leiblichen Vater hatte sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr. Der Annehmende hatte die Anzunehmende im Sommer 2002 bei einem Besuch auf Kuba kennengelernt. In der Folgezeit besuchten sich die Beteiligten wechselseitig in Kuba und Deutschland stets für mehrere Wochen. Der Annehmende und seine Ehefrau unterhielten regelmäßigen telefonischen Kontakt mit der Anzunehmenden, unterstützten sie mit Ratschlägen und leisteten ihr auch finanzielle Unterstützung. Der Annehmende sprach fließend spanisch. Die Anzunehmende war der deutschen Sprache teilweise mächtig.
Der Annehmende und seine Ehefrau beantragten die Adoption der Anzunehmenden nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption. Dieser Antrag wurde vom AG zurückgewiesen unter Hinweis darauf, die Adoption sei nicht sittlich gerechtfertigt i.S.d. § 1767 Abs. 1 BGB. Zwischen den Beteiligten bestehe kein Eltern-Kind-Verhältnis, es ständen vielmehr wirtschaftliche Gründe im Vordergrund.
Auf die Beschwerde des Annehmenden äußerte die zuständige Kammer des LG Bedenken gegen das Rechtsmittel, das der Annehmende daraufhin zurücknahm.
Im Februar 2008 stellte er erneut einen Adoptionsantrag, der vom AG zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich. Hiergegen richtete sich die von dem Annehmenden eingelegte weitere Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG lehnte die beantragte Adoption mangels sittlicher Rechtfertigung i.S.d. § 1767 Abs. 1 BGB ab und wies zunächst darauf hin, dass eine Annahme nach § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB regelmäßig unabhängig von den mit ihr verfolgten Zielen auszusprechen sei, sofern zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Ein solches Verhältnis könne jedoch positiv nicht festgestellt werden. Das Gleiche gelte für die Frage, ob künftig die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten sei. Dem OLG verblieben erhebliche Zweifel hinsichtlich des familienbezogenen Hauptmotivs für die Adoption. Erbschaftssteuerliche Motive wurden zwar nicht unterstellt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass ausländerrechtliche Gründe im Vordergrund ständen. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass nur diejenige Stieftochter adoptiert werden solle, die nicht bereits als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen in Deutschland lebe. Die begründeten Zweifel gingen zu Lasten der Beteiligten.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.06.2009, 2 W 26/09