Leitsatz
Die Ehe der seit dem Jahre 1981 miteinander verheirateten Parteien war durch Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 23.3.2001 geschieden worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2004 forderte die geschiedene Ehefrau den geschiedenen Ehemann zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte und Zahlung nachehelichen Unterhalts auf. Auskunft wurde erteilt, die Zahlung nachehelichen Unterhalts abgelehnt. Daraufhin erhob die geschiedene Ehefrau Klage und forderte den außergerichtlich geltend gemachten Unterhalt mit der Behauptung ein, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits seit Ende 1999 nicht mehr in der Lage, ihre frühere Erwerbstätigkeit fortzusetzen.
Der geschiedene Ehemann beantragte Klageabweisung und vertrat im Übrigen die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erstattung der nach Nr. 2400 RVG-VV entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, soweit sie nach Vorbem. 3 Abs. 4 (zu Teil 3 des RVG-VV nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werde. Im Wege der Widerklage beantragte er, die Klägerin zur Zahlung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. 278,05 EUR zu verurteilen.
Die Widerklage wurde durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ein Anspruch auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten nicht bestand.
Insoweit komme nur ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht, da die streitgegenständlichen Kosten nicht im Wege der prozessualen Kostenerstattung abgegolten werden. Auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch scheide jedoch aus.
Für einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB bestehe keine Grundlage. Die Verletzung einer Pflicht i.S.v. § 1353 BGB sei nicht darin zu sehen, dass die Klägerin vermeintlich nicht berechtigte Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend mache. Im Übrigen sei selbst eine unberechtigte Klage als solche nicht pflichtwidrig. Der Prozess sei nicht nur Mittel zur Durchsetzung von Rechten, er diene vielmehr auch der Klärung, ob solche überhaupt beständen.
Auch ein Anspruch des Beklagten aus §§ 823 ff. BGB ergebe sich nicht. Wer sich in subjektiv-redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bediene, hafte seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung.
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.d. 826 BGB komme dann in Betracht, wenn das angewandte, unter anderen Umständen nicht zu beanstandende Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten, für sich genommen billigenswerten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles außer Verhältnis stehe oder wenn der angerichtete Schaden unausweichlich war, ohne dass sein Eintritt durch ein gerechtfertigtes Interesse gedeckt wurde. Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.
Schließlich bestehe ein Anspruch auf Erstattung auch nicht aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Fraglich erscheine hier bereits das Vorliegen eines - zumindest auch - Fremdgeschäfts. Außerdem scheitere ein Anspruch aus GoÄ an dem entgegenstehenden Willen der Klägerin. Dieser komme dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Anspruch nicht nur außergerichtlich verfolgt habe, sondern im Anschluss hieran auch gerichtlich durchzusetzen versuchte. Ein entgegenstehender Wille sei selbst dann beachtlich, wenn er objektiv unvernünftig und interessenwidrig sei, wofür jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte beständen. Auch Tatsachen, die einen Anspruch auf unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2006, 14 UF 182/05