Im Gegensatz zur entgeltlichen Ablösung geht bei Wegfall des Nießbrauchsrechts, z.  B. durch Tod oder Verzicht, letztlich das gesamte Grundstück unentgeltlich auf den Übernehmer über. Die Werte des Übergebers werden in voller Höhe nach § 11d Abs. 1 EStDV übernommen, d. h. die bisherige Abschreibung des Übergebers wird unverändert vom Übernehmer fortgeführt.

 
Praxis-Beispiel

Übergeber stirbt

A verstirbt in 2022, sodass das Nießbrauchsrecht entfällt.

Im diesem Fall geht die Einkunftserzielung nach Wegfall des Nießbrauchsrechts auf B über, der nun die ungekürzte AfA- Bemessungsgrundlage des A i.  H.  v. 500.000 EUR bis zum Verbrauch des AfA-Volumens mit jährlich 2 % abschreiben kann.

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