Rz. 49

Wird das Verfahren vom Rechtsmittelgericht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen und verweist dieses Gericht nunmehr seinerseits das Verfahren an ein anderes erstinstanzliches Gericht, so gilt zunächst § 21 Abs. 1: Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit – die Gebühren entstehen erneut. Aufgrund der Weiterverweisung unterbleibt in entsprechender Anwendung der §§ 21 Abs. 1, 20 S. 2 eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 6.

 

Beispiel: Das OLG Hamm verweist die Sache zurück an das LG Münster; das LG Münster wiederum verweist die Sache an das örtlich zuständige LG Bielefeld.

Das Verfahren vor dem LG Münster nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1). Die Anwälte erhalten die Gebühren erneut, mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühren anzurechnen sind (VV Vorb. 3 Abs. 6). Das Verfahren vor dem LG Bielefeld wiederum zählt mit dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung vor dem LG Münster als eine Angelegenheit (§ 20 S. 1), so dass es nach dem Wortlaut bei einer Anrechnung verbliebe.[22]

 

Rz. 50

Das Ergebnis ist insoweit kurios, als der Anwalt bei einer unmittelbaren Verweisung des OLG Hamm an das LG Bielefeld gemäß § 20 S. 2 die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei erhalten hätte. Daher sind in diesem Fall die §§ 21 Abs. 1 S. 2, 20 S. 2 (zumindest analog) anzuwenden, da in dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung (auch) ein bisher nicht befasstes Gericht tätig wird.

[22] So OLG Hamm 20.9.1978 – 23 W 534/78 und 545/78, JMBlNRW 1979, 119.

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