Rz. 28

Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB).

 

Rz. 29

Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzten Erben trifft die Beschwerung erst nach ihrer Berufung zum Erben. Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet und nicht bestimmt, wer das Vermächtnis zu tragen hat, ist die Erbschaft als solche beschwert. Die Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses geht auf den Nacherben über. Hat der Vorerbe aber bereits geleistet, ist der Nacherbe zum Abzug nach § 2126 BGB berechtigt.[33] Sofern der Vorerbe mit dem Vermächtnis beschwert ist, geht seine Haftung über den Erbfall hinaus (§ 2145 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat der Hoferbe den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge durch einen Übergabevertrag erhalten, kann auch dieser beschwert sein.[34] In der Regel kann der Vertragserbe oder der aufgrund wechselseitiger Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag eingesetzte Erbe nachträglich nicht mehr mit einem Vermächtnis beschwert werden.[35]

 

Rz. 30

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert, liegt ein Untervermächtnis vor. Dieses kann mehrstufig sein, sodass auch der Untervermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belastet werden kann. Sofern allerdings der Vermächtnisnehmer durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament mit bindenden wechselseitigen Verfügungen bedacht ist, kommt eine nachträgliche einseitige Beschwerung des Vermächtnisnehmers mit einem Untervermächtnis nicht mehr in Betracht.[36]

 

Rz. 31

Sofern eine Schenkung von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) als Vermächtnis – was regelmäßig der Fall sein wird – zu behandeln ist, kann auch der auf den Todessfall Beschenkte mit einem Vermächtnis beschwert sein. Dies gilt nicht, wenn die Schenkung aufgrund einer Verfügung unter Lebenden (§ 2301 Abs. 1 BGB) bereits vollzogen ist.

[33] MüKo/Rudy, § 2147 Rn 2.
[34] BGH v. 6.6.1962 – V ZR 90/61, NJW 1962, 1615–1616.
[35] Groll/Nienaber, S. 372 Rn 69.
[36] Groll/Nienaber, S. 572 Rn 71.

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