Rz. 32
Die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses kann sich zunächst aus dem Vermächtnisrecht selbst ergeben. Neben den Nichtigkeitsgründen für die Verfügung von Todes wegen (§ 2064 BGB) ist ein Vermächtnis aus folgenden Gründen unwirksam: beim Vorversterben des Bedachten (§ 2160 BGB); beim Wegfall des Beschwerten, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht (§ 2161 BGB); nach Fristablauf vor Anfall des Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB); wenn ein bestimmter vermachter Gegenstand (Stückvermächtnis) nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs. 1 BGB); wenn ein Vermächtnis auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt (§ 2171 BGB). Die Ausschlagung des Vermächtnisses soll unter Umständen ebenfalls die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge haben.
Rz. 33
Nichtig ist das Vermächtnis, wenn es gegen ein im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt. Auch das sittenwidrige Vermächtnis ist nichtig (§ 138 BGB). Für die Sittenwidrigkeit ist allerdings auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes abzustellen.
Rz. 34
Im Einzelfall kann die Verweigerung einer Genehmigung zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses führen. Dies ist insbesondere bei der Übertragung von nichtkapitalgeprägten Gesellschaftsanteilen zu beachten. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Genehmigung zur Übertragung an den Vermächtnisnehmer impliziert, ist die Genehmigung der Mitgesellschafter erforderlich, welche gegebenenfalls nicht durchgesetzt werden kann.
Rz. 35
Der Wirksamkeit des Vermächtnisses steht nicht entgegen, dass es den Erbteil des Beschwerten bzw. das ihm zugewandte Vermächtnis vollständig erschöpft oder darüber hinausgeht. Der Erblasser kann somit verfügen, dass dem durch das Vermächtnis beschwerten Erben vom Nachlass nichts verbleibt.
Rz. 36
Unwirksam ist zudem das Vermächtnis, durch das die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4 HöfeO) wirtschaftlich unterlaufen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Das ist der Fall, wenn das Prinzip der geschlossenen Vererbung des Hofes verletzt ist. Davon ist auszugehen, wenn bspw. die Übertragung des vermachten Grundstücks die Leistungsfähigkeit des Hofes beeinträchtigt und der Verwendungszweck des vermachten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Ausgleich für diese Übertragung zur Folge hat.
Ist eine vermächtnisweise Übertragung von zu dem Hofgut gehörenden Vermögensgegenständen nach der HöfeO zulässig, bedarf diese noch nach § 16 Abs. 1 S. 2 HöfeO der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts (§ 18 HöfeO).