Rz. 6
Trotz notarieller Beurkundung sind Erbverträge auszulegen.[19] Die einseitigen Verfügungen sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen (§§ 2085, 2279 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Für die vertragsmäßigen Verfügungen ist entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für Verträge der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich.[20] § 157 BGB ist heranzuziehen.[21] Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, so kommt eine Umdeutung (§ 140 BGB) der Verfügung des Erblassers in eine einseitige letztwillige Verfügung in Betracht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen