Rz. 6

Trotz notarieller Beurkundung sind Erbverträge auszulegen.[19] Die einseitigen Verfügungen sind nach den Grundsätzen für das Testament auszulegen (§§ 2085, 2279 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Für die vertragsmäßigen Verfügungen ist entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für Verträge der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich.[20] § 157 BGB ist heranzuziehen.[21] Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, so kommt eine Umdeutung (§ 140 BGB) der Verfügung des Erblassers in eine einseitige letztwillige Verfügung in Betracht.

[20] BGH FamRZ 1983, 380; BayObLG FamRZ 1976, 549.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge