Ein Gerichtsvollzieher bricht auf Antrag des Gläubigers G eine Wohnungstür auf, um die Wohnung des Schuldners S betreten zu können. Die Reparaturkosten ersetzt der Gerichtsvollzieher im Anschluss dem vermietenden Wohnungseigentümer und stellt sie dem Gläubiger G in Rechnung.

Dagegen wendet sich G im Wege der Erinnerung. Er meint, bei einer ordnungsmäßigen Ausführung der Wohnungsöffnung seien die Zerstörung der Wohnungstür sowie die Beschädigung des Türrahmens vermeidbar gewesen. Außerdem habe er allenfalls 1/10 der Gesamtkosten zu tragen, da die Türöffnung im Interesse von 9 weiteren Gläubigern erfolgt sei. Der Gerichtsvollzieher ist demgegenüber der Ansicht, G habe die Kosten der Wohnungsöffnung zu tragen und dies auch allein, da lediglich G die Wohnungsöffnung beantragt habe. Eine Öffnung der Tür ohne die entstandenen Schäden sei nicht möglich gewesen.

Die Erinnerung hat nach Ansicht des AG Erfolg, da nur der Staat dem Wohnungseigentümer für den Schaden an der Tür hafte. Fraglich ist jetzt aber, wer die außergerichtlichen Kosten des G im Erinnerungsverfahren zu tragen hat.

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